Stand: August 2026 · Fachlich geprüft
Die 31. BImSchV — offiziell die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen, kurz Lösemittelverordnung oder VOC-Verordnung — gilt für Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Anhang I ausgeführt werden und der jährliche Lösemittelverbrauch den dort genannten tätigkeitsspezifischen Schwellenwert überschreitet. Die Schwellenwerte reichen von 0 bis 100 Tonnen pro Jahr: Chemischreinigung, Fahrzeugserienbeschichtung, Wickeldrahtbeschichtung mit phenolhaltigen Stoffen und Kreosot-Imprägnierung haben den Schwellenwert 0 und fallen damit unabhängig von der Verbrauchsmenge unter die Verordnung. Zentrales Nachweisinstrument ist die Lösemittelbilanz nach Anhang V, die mindestens einmal jährlich zu erstellen ist.
Anders als bei der TA Luft entscheidet nicht die Anlagengröße über die Betroffenheit, sondern der Lösemittelverbrauch je Tätigkeit. Genau daraus entstehen die meisten Anwendungsfehler.
Was die Verordnung regelt
Die 31. BImSchV setzt die europäische VOC-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie wurde am 21. August 2001 erlassen und seither mehrfach geändert.
Ihr Zweck: die Minderung von VOC-Emissionen aus der Lösemittelverwendung. Dieser Sektor ist der wichtigste verbleibende Hebel — industrielle Produktionsprozesse und Produktanwendungen verursachten 2024 rund 49 Prozent der deutschen NMVOC-Emissionen, obwohl sie seit 1990 um fast 64 Prozent gesunken sind. Hintergründe im Beitrag zu VOC-Emissionen in der Industrie.
Anhang I: alle Anlagenarten mit Schwellenwerten
Dies ist die vollständige Liste nach Anhang I der Verordnung. Der Schwellenwert bezieht sich auf den jährlichen Lösemittelverbrauch der jeweiligen Tätigkeit.
| Nr. | Anlagenart | Schwellenwert (t/a) |
|---|---|---|
| 1.1 | Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren | 15 |
| 1.2 | Illustrationstiefdruckverfahren | 25 |
| 1.3 | Sonstige Drucktätigkeiten | 15 |
| 2.1 | Oberflächenreinigung | 1 |
| 3.1 | Textilreinigung (Chemischreinigung) | 0 |
| 4.1 | Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen | 0 |
| 4.2 | Serienbeschichtung von Fahrerhäusern | 0 |
| 4.3 | Beschichten von Nutzfahrzeugen | 0 |
| 4.4 | Beschichten von Bussen | 0 |
| 4.5 | Beschichten von Schienenfahrzeugen | 5 |
| 5.1 | Fahrzeugreparaturlackierung | 0 |
| 6.1 | Beschichten von Bandblech | 10 |
| 7.1 | Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Stoffen | 0 |
| 7.2 | Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen | 5 |
| 8.1 | Sonstige Metall- oder Kunststoffoberflächen | 5 |
| 9.1 | Holz/Holzwerkstoffe, Verbrauch bis 15 t/a | 5 |
| 9.2 | Holz/Holzwerkstoffe, Verbrauch über 15 t/a | 15 |
| 10.1 | Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben | 5 |
| 10.2 | Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen | 5 |
| 11.1 | Beschichten von Leder | 10 |
| 12.1 | Holzimprägnierung mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln | 10 |
| 12.2 | Holzimprägnierung mit Teerölen (Kreosote) | 0 |
| 13.1 | Laminierung von Holz oder Kunststoffen | 5 |
| 14.1 | Klebebeschichtung | 5 |
| 15.1 | Herstellung von Schuhen | 5 |
| 16.1 | Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen | 100 |
| 16.2 | Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln | 100 |
| 16.3 | Herstellung von Klebstoffen | 100 |
| 16.4 | Herstellung von Druckfarben | 100 |
| 17.1 | Umwandlung von Kautschuk | 10 |
| 18.1 | Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett | 10 |
| 19.1 | Herstellung von Arzneimitteln | 50 |
Die sechs Nullschwellen sind der wichtigste Befund dieser Tabelle. Chemischreinigung, Fahrzeugserienbeschichtung (Nrn. 4.1–4.4), Fahrzeugreparaturlackierung, phenolhaltige Wickeldrahtbeschichtung und Kreosot-Imprägnierung fallen ohne jede Mengenschwelle unter die Verordnung. Eine kleine Autolackiererei ist damit betroffen — ein Missverständnis, das in der Praxis regelmäßig zu unterlassenen Anzeigen führt.
Zur Summenbildung: Wird eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Summe der Teillösemittelverbräuche maßgebend. Gemeinsame, verbindende Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen sind dafür ausdrücklich nicht erforderlich.
Fällt meine Anlage darunter? Vier Prüfschritte
Schritt 1 — Tätigkeit identifizieren. Welche Tätigkeit nach Anhang II wird ausgeführt? Eine Anlage kann mehrere Tätigkeiten umfassen; sie sind einzeln zu bewerten.
Schritt 2 — Anlagenbegriff klären. Der Anlagenbegriff ist an jedem Einsatzort erfüllt, auch bei einfachen technischen Aggregaten und Einrichtungen. Einsatzorte sind separat zu bewerten, wenn sie sich nicht auf ein und demselben Betriebsgelände befinden — eine Addition der Verbräuche verschiedener Standorte ist unzulässig.
Schritt 3 — Lösemittelverbrauch ermitteln. Über die Lösemittelbilanz nach Anhang V. Der Verbrauch ist eine Rechengröße, kein Einkaufswert.
Schritt 4 — Schwellenwert nach Anhang I vergleichen. Tätigkeitsspezifisch, einzeln im Anhang aufgeführt.
Zwei Auslegungsfälle aus der Vollzugspraxis
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat zu wiederkehrenden Zweifelsfragen Auslegungen veröffentlicht. Zwei sind besonders lehrreich, weil sie in entgegengesetzte Richtungen weisen:
Fall 1 — Teilanlagen derselben Tätigkeit. Werden mehrere Teilanlagen derselben Tätigkeit zugeordnet, ist die 31. BImSchV anzuwenden, wenn der gesamte Lösemittelverbrauch beider Teilanlagen den Schwellenwert überschreitet. Bei einem Schwellenwert von 5 t/a genügt also die Summe.
Fall 2 — Unterschiedliche Tätigkeiten, hoher Gesamtverbrauch. Ein Betrieb stellt in zwei Rührbehältern im selben Raum, versorgt aus denselben Tanks, Holzschutzmittel und Klebstoffe her; der Gesamtverbrauch liegt bei rund 150 t/a. Weil Holzschutzmittelherstellung unter Nr. 16.2 und Klebstoffherstellung unter Nr. 16.3 des Anhangs I fällt und für beide jeweils ein Schwellenwert von 100 t/a gilt, wird bei getrennter Betrachtung keiner überschritten — die Anlagen fallen nicht unter die Verordnung.
Die Regel dahinter: erst die Tätigkeitszuordnung, dann die Verbrauchsaddition. Wer umgekehrt vorgeht, kommt regelmäßig zum falschen Ergebnis — in beide Richtungen.
Die Pflichten
Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 2)
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der Schwellenwert nach Anhang I überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
- Anlagen, die den Schwellenwert erstmals überschreiten: Anzeige innerhalb von sechs Monaten
- Wesentliche Änderung: vorher anzuzeigen
- Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten
Das ist der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt: Ein Betrieb wächst, der Verbrauch steigt über den Schwellenwert — und niemand bemerkt, dass eine Anzeigefrist läuft.
Emissionsbegrenzung: drei Wege
| Weg | Prinzip | Nachweis |
|---|---|---|
| Grenzwerte nach Anhang III | Emissionsmassenkonzentration im gefassten Abgas und Grenzwert für diffuse Emissionen | Messung + Lösemittelbilanz |
| Gesamtemissionsgrenzwert | produktbezogener Gesamtwert | Lösemittelbilanz |
| Reduzierungsplan nach Anhang IV B | Zielemission über Umstellung der Einsatzstoffe | Lösemittelbilanz + verbindliche Erklärung nach Anhang IV C |
Der Reduzierungsplan ist der oft übersehene Weg: Er erlaubt es, das Emissionsziel durch Umstellung auf lösemittelarme Einsatzstoffe statt durch Investition in eine Abluftreinigungsanlage zu erreichen. Entscheidet sich der Betreiber dafür, muss er den Plan der Behörde vorlegen.
Die stoffbezogenen Grenzwerte nach § 3
Diese gelten unabhängig von der Tätigkeit:
| Stoffgruppe | Massenstrom | Massenkonzentration im gefassten Abgas |
|---|---|---|
| CMR-Stoffe (H340, H350, H350i, H360D, H360F), auch bei mehreren Verbindungen | 2,5 g/h | 1 mg/m³ |
| Formaldehyd (abweichend) | 10 g/h | 2 mg/m³ |
| Stoffe mit H341 oder H351 sowie Stoffe der Klasse I TA Luft | 100 g/h | 20 mg/m³ |
Für CMR-Stoffe besteht zusätzlich eine Substitutionspflicht: Sie sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich durch weniger schädliche zu ersetzen, unter Berücksichtigung von Gebrauchstauglichkeit, Verwendung und Verhältnismäßigkeit.
Diese Werte werden regelmäßig mit denen der TA Luft verwechselt. Der Formaldehydwert der 31. BImSchV (10 g/h bzw. 2 mg/m³) ist strenger als der der TA Luft (12,5 g/h bzw. 5 mg/m³).
Ausgewählte Grenzwerte nach Anhang III
| Anlage | Gefasstes Abgas (mg C/m³) | Diffuse Emissionen | Gesamtemission |
|---|---|---|---|
| 1.1 Heatset-Rollenoffset | 50 / 20 bei TNV | 30 % | 10 Gew.-% des Druckfarbenverbrauchs¹ |
| 1.2 Illustrationstiefdruck | 50² | – | 5 Gew.-% |
| 1.3 Sonstige Drucktätigkeiten | 50 / 20 bei TNV / 90 bei biologischen Verfahren | 25 % bzw. 20 % | – |
| 2.1 Oberflächenreinigung | 75 | 20 % (>1–10 t/a), 15 % (>10 t/a) | – |
| 3.1 Chemischreinigung | – | – | 20 g/kg Ware |
| 4.1 Kfz-Serienbeschichtung | 50 | – | 35 g/m² |
| 4.4 Busse | 50 | – | 150 g/m² |
| 5.1 Fahrzeugreparaturlackierung | 50³ | 25 % | – |
| 6.1 Bandblech | 50 / 20 bei TNV / 75 bei Rückgewinnung | 3 % | – |
| 8.1 Metall-/Kunststoffbeschichtung | 100 bzw. 50 / 20 bei TNV | 25 % bzw. 20 % | – |
| 9.2 Holzbeschichtung >15 t/a | 100 bzw. 50 / 20 bei TNV | 25 % bzw. 20 % | – |
| 11.1 Lederbeschichtung | – | – | 85 bzw. 75 g/m²; 23 g C/m² bei IED-Nr. 6.3 ab 10 t |
| 12.1 Holzimprägnierung | 100 | 35 % | 11 kg/m³ Holz |
| 15.1 Schuhherstellung | – | – | 25 g je Paar Schuhe |
| 16.1–16.4 Herstellung | 100 / 20 bei TNV | 3 % bzw. 1 % | 1–3 % |
| 17.1 Kautschuk | 20 / 75 bei Rückgewinnung | 25 % | 25 % |
| 19.1 Arzneimittel | 20 / 75 bei Rückgewinnung | 5 % | 5 % |
¹ Ab 150 kg/h bzw. 200 t/a Verbrauchskapazität · ² Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb · ³ Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen
Der Wert 20 mg C/m³ bei thermischer Nachverbrennung zieht sich durch fast alle Tätigkeiten — er ist faktisch der Auslegungsmaßstab für jede TNV im Anwendungsbereich der Verordnung. Bemerkenswert ist die Ausnahme bei sonstigen Drucktätigkeiten: Für biologische Abgasreinigungsverfahren gilt dort mit 90 mg C/m³ ein deutlich höherer Wert — ein seltener Fall, in dem das Regelwerk ein Verfahren ausdrücklich privilegiert.
Erleichterte Pflichten für kleinere Anlagen
Für Anlagen unterhalb bestimmter Verbrauchsschwellen gelten reduzierte, aber nicht entfallende Pflichten. Beispiel Holzbeschichtung mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen — der Betreiber hat
- die VOC-Emissionen durch Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern und
- die Emissionen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach Anhang V zu ermitteln.
Messung und Überwachung
| Anforderung | Wert / Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erstmalige Messung nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung | frühestens 3, spätestens 6 Monate danach | § 5 Abs. 4 |
| Wiederkehrende Messung | in jedem dritten Kalenderjahr | § 5 Abs. 4 |
| Kontinuierliche Messeinrichtung erforderlich ab | 10 kg Gesamtkohlenstoff je Stunde im gefassten Abgas | § 5 Abs. 5 |
| Lösemittelbilanz | mindestens einmal je Kalenderjahr | § 5 Abs. 6 |
| Ausnahme Anhang I Nr. 9.1 | mindestens alle drei Jahre | § 5 Abs. 6 |
| Einzelmessung je Überwachungsvorgang | drei Messungen à eine Stunde | Anhang VI Nr. 1.1 |
| Aufbewahrung der Berichte | fünf Jahre am Betriebsort | § 5 Abs. 8 |
| Kalibrierung der Messeinrichtung | vor Inbetriebnahme, Funktionsprüfung nach einem Jahr, Wiederholung spätestens nach fünf Jahren | Anhang VI Nr. 2.1 |
Auswertungsregel bei kontinuierlicher Messung (Anhang VI Nr. 2.2): Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein aus Stundenmittelwerten gebildeter Tagesmittelwert den Grenzwert überschreitet und kein Stundenmittelwert mehr als das 1,5-fache des Grenzwerts beträgt.
Verdünnungsverbot: Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration ausdrücklich unberücksichtigt (§ 5 Abs. 4 Satz 3). Verdünnen ist damit kein zulässiger Weg zur Grenzwerteinhaltung.
- Soweit zur Kontrolle Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten (§ 5 Abs. 3).
- Bei thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren ist die Brennkammertemperatur kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Das Unterschreiten der festgelegten Temperatur muss in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt werden.
- Für bestimmte Anlagen (z. B. Anhang I Nr. 9.1) ist die Feststellung der Einhaltung mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
- Ist die Lösemittelbilanz offensichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und behebt der Betreiber diese nicht in angemessener Frist, kann die Behörde anordnen, dass sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird.
Zur Verfahrenstechnik siehe thermische Nachverbrennung und Adsorptionsverfahren.
Die Lösemittelbilanz nach Anhang V
Die Lösemittelbilanz ist das Herzstück der Verordnung und erfüllt drei Funktionen: Sie bestimmt den Lösemittelverbrauch (und damit die Betroffenheit), ermittelt die Emissionen und dient dem Nachweis der Einhaltung.
Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr oder ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum.
Eintrag (I)
| Größe | Inhalt |
|---|---|
| I1 | Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in der Anlage eingesetzt wird |
| I2 | Menge organischer Lösemittel in zurückgewonnenen Gemischen, die als Lösemittel wiederverwendet wird — jedes Mal erfasst, wenn sie zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird |
Austrag (O)
| Größe | Pfad |
|---|---|
| O1 | Emissionen im gefassten Abgas |
| O2 | Lösemittel im Abwasser (ggf. unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung) |
| O3 | Lösemittelrückstände im Produkt |
| O4 | diffuse Emissionen in die Luft — durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte usw. |
| O5 | Verluste durch chemische oder physikalische Reaktionen |
| O6 | Lösemittel in gesammelten Abfällen |
| O7 | Lösemittel als Bestandteil verkaufter Zubereitungen |
| O8 | Lösemittel in wiederverwendeten, aber nicht als Eintrag erfassten Zubereitungen |
| O9 | anderweitig freigesetzte Lösemittel |
Die Rechengrößen
- Lösemittelverbrauch C = I1 − O8. Entscheidet über die Anwendbarkeit der Verordnung und die einschlägige Anforderungsstufe.
- Diffuse Emissionen F = Summe der nicht gefassten Austragspfade.
- Gesamtemission E = F + O1.
Zur Prüfung wird E — gegebenenfalls nach Division durch den jeweiligen Produktparameter — mit der Zielemission des Reduzierungsplans oder dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert verglichen.
Datengrundlage
Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Sicherheitsdatenblätter allein genügen häufig nicht, weil sie Bereichsangaben enthalten — verbindliche Herstellerbestätigungen sind vorzuziehen.
Die fünf häufigsten Fehler
- Bestandsveränderungen ignoriert. Gerechnet wird mit Einkaufsmengen statt mit Verbrauch. Bei schwankenden Lagerbeständen entsteht ein systematischer Fehler.
- O8 nicht sauber abgegrenzt. Wiederverwendete Zubereitungen werden doppelt oder gar nicht erfasst — beides verfälscht C.
- Diffuse Emissionen als Restgröße. Rechnerisch zulässig, praktisch riskant: Jeder Erfassungsfehler an anderer Stelle landet in O4.
- Reinigungsmittel vergessen. Lösemittel aus Anlagen- und Werkzeugreinigung gehören in die Bilanz — sie werden übersehen, weil sie nicht ins Produkt gehen.
- Annahmen nicht dokumentiert. Ohne nachvollziehbare Herleitung der Emissionsfaktoren und Quellen ist die Bilanz bei behördlicher Prüfung angreifbar.
Externe Prüfpflicht nach § 6 Absatz 5: die Frist, die 2027 zuschlägt
Die jährliche Lösemittelbilanz erstellt der Betreiber selbst. Für genehmigungsbedürftige Anlagen reicht das seit der Neufassung der Verordnung jedoch nicht mehr aus: Nach § 6 Absatz 5 ist die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz zusätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen — turnusmäßig und unabhängig davon, ob die Behörde Mängel beanstandet hat.
Die Termine sind fest vorgegeben und lassen sich aus dem Inbetriebnahmedatum ableiten:
| Anlagentyp | Erstmalige Prüfung | Danach |
|---|---|---|
| Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen | zwölf Monate nach der Inbetriebnahme | in jedem dritten Kalenderjahr |
| Bestehende Anlagen | drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 — also bis zum 16. Januar 2027 | in jedem dritten Kalenderjahr |
Für Betreiber von Bestandsanlagen ist das der praktisch wichtigste Termin der gesamten Verordnung. Wer die Prüfung erst kurz vorher beauftragt, findet unter Umständen keine freie Kapazität mehr: Die Prüfung besteht aus einer umfangreichen Dokumentenprüfung der Stoffströme — im Schwerpunkt I1 für die eingesetzten Lösemittel und O5 für die vernichteten VOC-Mengen — sowie einem Vor-Ort-Termin, bei dem Annahmen und betriebliche Abläufe plausibilisiert werden. Der Aufwand liegt regelmäßig im Bereich mehrerer Tage.
Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Die periodische Prüfpflicht trifft ausschließlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen blieb § 5 praktisch unverändert — dort greift die externe Feststellung nur im Mängelfall. Und in keinem der beiden Fälle entbindet die Regelung von der Pflicht, mindestens einmal jährlich mittels Lösemittelbilanz festzustellen, ob die maßgeblichen Grenzwerte beziehungsweise die Emissionsminderungen nach dem Reduzierungsplan eingehalten werden. Die externe Prüfung tritt zur jährlichen Eigenbilanzierung hinzu, sie ersetzt sie nicht.
Praktische Konsequenz für die Datenhaltung: Eine Bilanz, die nur für den internen Gebrauch geführt wurde, hält einer Richtigkeitsprüfung selten stand. Belege für Einkauf, Rückgewinnung, Abfallentsorgung und Abgasreinigung müssen nachvollziehbar dem Bilanzzeitraum zugeordnet sein. Wer die Nachweisführung erst zum Prüftermin aufbaut, rekonstruiert rückwirkend — und genau dort entstehen die Unsicherheiten, die der Prüfer beanstanden muss.
Verhältnis zur TA Luft
Diese Abgrenzung ist im Vollzug regelmäßig Prüfgegenstand. Nach der Auslegung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz gilt:
- Wo Anhang III der 31. BImSchV eine Emissionsmassenkonzentration für das gefasste Abgas festlegt, ist diese für Anlagen nach Anhang I der 31. BImSchV maßgeblich und anzuwenden.
- Gleiches gilt bei Anwendung eines Gesamtemissionswerts nach Anhang III oder eines Reduzierungsplans nach Anhang IV B.
- Das bedeutet nicht, dass die TA Luft pauschal verdrängt wird. Für Stoffe und Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereichs — Stäube, anorganische Gase, CMR-Stoffe nach Nummer 5.2.7 — bleibt sie anwendbar.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen heißt das: Beide Prüfpfade sind zu dokumentieren. Der Genehmigungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Anforderung aus welcher Rechtsquelle stammt. Siehe TA Luft Grenzwerte.
Ergänzend: Nach der 31. BImSchV richten sich bestimmte Angaben entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
Was sich 2026 ändert
Das Bundeskabinett hat im Mai 2026 Änderungen der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen), 17. BImSchV (Abfallverbrennung) und 31. BImSchV beschlossen. Sie setzen BVT-Schlussfolgerungen und Vorgaben der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (EU) 2024/1785 um.
Parallel:
- Das Umsetzungsgesetz zur IED-Novelle wurde am 9. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen.
- Anhang 1 der 4. BImSchV wird grundlegend überarbeitet — die Zahl der Anlagentypen sinkt von rund 330 auf etwa 250. Für einzelne Lösemittelanlagen kann sich dadurch der Genehmigungsstatus ändern.
- Eine neue 45. BImSchV konkretisiert die Betreiberpflicht zum Umweltmanagementsystem.
- Für die 11. BImSchV ist eine befristete Aussetzung der Berichtspflicht vorgesehen.
Überblick unter TA Luft 2026.
Empfehlung: Die für Ihre Tätigkeit einschlägigen Anhänge nach Verkündung der Änderungsverordnung erneut prüfen. Änderungen an Anhang III wirken unmittelbar auf die Auslegung Ihrer Abluftreinigung.
Praxis-Checkliste
Jährlich
- ☐ Lösemittelbilanz nach Anhang V erstellen und dokumentieren
- ☐ Lösemittelverbrauch C gegen den Schwellenwert nach Anhang I prüfen
- ☐ Gesamtemission E gegen Zielemission bzw. Gesamtemissionsgrenzwert prüfen
- ☐ Diffuse Emissionen gegen den tätigkeitsspezifischen Grenzwert prüfen
- ☐ Herstellerangaben zum Lösemittelgehalt aktualisieren
Bei Änderungen
- ☐ Wesentliche Änderung vorab anzeigen
- ☐ Erstmalige Schwellenwertüberschreitung innerhalb von sechs Monaten anzeigen
- ☐ Bei Wechsel der Einsatzstoffe: Reduzierungsplan fortschreiben
Laufend
- ☐ Brennkammertemperatur erfassen, aufzeichnen, Alarmierung prüfen
- ☐ Messöffnungen und Messplätze zugänglich und normgerecht halten
- ☐ Wiederkehrende Messungen fristgerecht beauftragen
Die Umsetzung gehört zu den Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist.
Häufige Fragen
Was regelt die 31. BImSchV?
Sie begrenzt die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Sie setzt die europäische VOC-Richtlinie um und wird auch als Lösemittelverordnung oder VOC-Verordnung bezeichnet.
Ab wann gilt die 31. BImSchV?
Sobald für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird. Die Schwellenwerte liegen je nach Tätigkeit zwischen 5 und 100 Tonnen pro Jahr.
Was ist eine Lösemittelbilanz?
Eine Aufstellung aller Ein- und Austragsmengen organischer Lösemittel einer Anlage über ein Kalenderjahr oder einen beliebigen Zwölfmonatszeitraum nach dem Verfahren des Anhangs V. Sie dient der Bestimmung des Lösemittelverbrauchs, der Ermittlung der Emissionen und dem Nachweis der Einhaltung.
Wie oft muss die Lösemittelbilanz erstellt werden?
Mindestens einmal jährlich. Für einzelne Anlagen — etwa nach Anhang I Nr. 9.1 — ist die Feststellung der Einhaltung mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
Darf ich die Lösemittelverbräuche mehrerer Standorte addieren?
Nein. Einsatzorte sind separat zu bewerten, wenn sie sich nicht auf ein und demselben Betriebsgelände befinden.
Was ist ein Reduzierungsplan?
Eine Alternative zur Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs III: Der Betreiber erreicht eine definierte Zielemission durch Umstellung auf lösemittelärmere Einsatzstoffe statt durch Abluftreinigung. Der Plan ist nach Anhang IV B aufzustellen und der Behörde vorzulegen.
Muss ich meine Anlage anzeigen?
Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen vor Inbetriebnahme anzeigen, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Bei erstmaliger Überschreitung durch eine bestehende Anlage gilt eine Frist von sechs Monaten. Wesentliche Änderungen sind vorher anzuzeigen.
Gilt neben der 31. BImSchV auch die TA Luft?
Teilweise. Wo Anhang III eine Emissionsmassenkonzentration festlegt, ist diese maßgeblich. Für Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereichs — Stäube, anorganische Gase, CMR-Stoffe nach Nummer 5.2.7 TA Luft — bleibt die TA Luft anwendbar.
Lösemittelbilanz und Nachweispflichten: Auf den 4. Heidelberger/Speyerer Ablufttagen 2026 (17.–18. September 2026, Speyer) werden die Anforderungen der 31. BImSchV und die Praxis der Lösemittelbilanz behandelt.
Weiterführende Beiträge
Quellen
- 31. BImSchV — Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
- 31. BImSchV, § 5 (Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Anzeige, Messung)
- 31. BImSchV, Anhang V (Lösemittelbilanz) — ,19
- LAI/AISV, Auslegungsfragen zur 31. BImSchV und 2. BImSchV
- LAI, Vollzugsfragen zur TA Luft — Verhältnis TA Luft zur 31. BImSchV
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Lösemittel und Umgang in der betrieblichen Praxis
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Emissionsminderung leichtflüchtiger organischer Verbindungen (VOC) — Anforderungen der 31. BImSchV
- Leitfaden zur Lösemittelverordnung (Ministerium für Umwelt)
- Umweltbundesamt, Emission flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC)
