Stand: August 2026 · Fachlich geprüft
Abluftreinigungsanlagen fördern brennbare Stoffe in Luft — sie sind damit regelmäßig selbst explosionsgefährdete Bereiche. § 6 Abs. 9 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber, der Gefahrstoffe einsetzt, aus denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments — und zwar bevor die Arbeit aufgenommen wird. Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen 0, 1 und 2 (Gase, Dämpfe, Nebel) sowie Zonen 20, 21 und 22 (Stäube) eingeteilt. Grundlage sind die TRGS 720 bis 722 und TRBS 2152.
Brennbare Stäube und Dämpfe aus industriellen Prozessen sind die mit Abstand häufigste Ursache meldepflichtiger Explosionsereignisse. Genau diese Stoffe transportiert eine Abluftreinigungsanlage in konzentrierter Form.
Was eine ATEX-Zone ist — und was sie nicht ist
Explosionsgefährdeter Bereich ist nach TRGS 720 der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Explosionsfähige Atmosphäre ist dabei ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen — definiert als Umgebungstemperatur von −20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar. Außerhalb dieser Bedingungen gilt der gesonderte Beurteilungsweg nach Abschnitt 4 der TRGS 720.
Zonen sind räumlich festgelegte Bereiche. Die Zone beschreibt, wie häufig und wie lange eine solche Atmosphäre unter den betrachteten Betriebsbedingungen vorhanden ist. Sie hilft, den Umfang der Zündquellenvermeidung und die Auswahl geeigneter Geräte festzulegen.
Die Zahl der Zone beschreibt nicht die mögliche Schwere einer Explosion. Diese Verwechslung ist der häufigste konzeptionelle Fehler in der Praxis. Eine Zone 2 mit großem Volumen kann gefährlicher sein als eine kleinräumige Zone 0.
Die Beurteilung der Entstehungswahrscheinlichkeit bleibt deshalb getrennt von der Beurteilung möglicher Zündquellen (TRGS 723) und möglicher Auswirkungen.
Zoneneinteilung ist eine Möglichkeit, keine Pflicht
Dieser Punkt hat sich mit der Neufassung der TRGS 720 (Ausgabe Juli 2020) geändert und wird auf vielen Ratgeberseiten noch falsch dargestellt.
Nach TRGS 720 Nummer 3 Absatz 1 Nummer 10 besteht die Möglichkeit, explosionsgefährdete Bereiche zur Festlegung der Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung in Zonen einzuteilen. Sie ist damit ein Werkzeug, keine Verpflichtung.
Der Preis für den Verzicht ist allerdings hoch. Nummer 11 derselben Vorschrift bestimmt: Werden explosionsgefährdete Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen von einer ständig vorhandenen gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre auszugehen — es sind also Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, sofern die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall nichts anderes festlegt.
Praktisch bedeutet das: Wer nicht zoniert, muss die gesamte Anlage nach dem strengsten Maßstab ausrüsten. Die Zoneneinteilung ist deshalb in aller Regel die wirtschaftlichere Wahl — aber sie ist eine Entscheidung, keine Rechtspflicht.
Die Definition der Zonen selbst steht nicht in der TRGS, sondern in Anhang 1 Nummer 1.7 der GefStoffV.
Die Zonen im Einzelnen
| Zone | Medium | Häufigkeit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre |
|---|---|---|
| 0 | Gase, Dämpfe, Nebel | ständig, über lange Zeiträume oder häufig |
| 1 | Gase, Dämpfe, Nebel | gelegentlich im Normalbetrieb |
| 2 | Gase, Dämpfe, Nebel | im Normalbetrieb unwahrscheinlich, aber möglich; nur kurzzeitig |
| 20 | Stäube | ständig, über lange Zeiträume oder häufig |
| 21 | Stäube | gelegentlich im Normalbetrieb |
| 22 | Stäube | im Normalbetrieb unwahrscheinlich, aber möglich; nur kurzzeitig |
Für grubengas- und staubgefährdete Bereiche unter Tage gelten statt der Zonen die Gerätekategorien M1 und M2.
Welche Gerätekategorie in welcher Zone
| Zone | Erforderliche Gerätekategorie nach 2014/34/EU | Gerätegruppe |
|---|---|---|
| 0 | 1G | II |
| 1 | 1G oder 2G | II |
| 2 | 1G, 2G oder 3G | II |
| 20 | 1D | II |
| 21 | 1D oder 2D | II |
| 22 | 1D, 2D oder 3D | II |
Geräte und Betriebsmittel müssen nach ATEX 2014/34/EU zertifiziert und nach EN/IEC 60079-0 gekennzeichnet sein.
Welche Bereiche typischerweise welcher Zone zugeordnet werden
TRGS 722 Abschnitt 3.3 Absatz 3 nennt Beispiele. Für Absaug- und Abluftreinigungsanlagen sind vor allem die Zeilen zu Zone 1, 21 und 22 einschlägig:
| Zone | Typische Bereiche nach TRGS 722 |
|---|---|
| 0 | in der Regel nur das Innere von Behältern oder Anlagenteilen, z. B. Lagerbehälter, Reaktionsgefäße |
| 1 | nähere Umgebung der Zone 0 · nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen · näherer Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen · näherer Bereich um leicht zerbrechliche Anlagenteile aus Glas oder Keramik · näherer Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen, etwa an Pumpen und Schiebern |
| 2 | Bereiche, welche die Zonen 0 oder 1 umgeben · Bereiche um technisch dichte Rohrleitungen und Anlagenteile |
| 20 | in der Regel nur das Innere von Behältern, Rohrleitungen oder Apparaturen |
| 21 | Inneres von Silos und Mischern · unmittelbare Umgebung von Staubentnahmestellen und Füllstationen · Bereiche mit so großen Staubablagerungen, dass es bereits im Normalbetrieb gelegentlich zum Aufwirbeln kommen kann |
| 22 | Umgebung staubhaltender Apparaturen — auch bei nur geringem Staubaustritt, wenn sich längerfristig Ablagerungen bilden können |
Bei Unsicherheiten gilt die konservativere Festlegung. Für bestimmte Anwendungsfälle kann die Beispielsammlung der DGUV zur DGUV Regel 113-001 als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Praktische Abschätzregeln aus TRGS 722
| Fragestellung | Regel |
|---|---|
| Unterer Explosionspunkt unbekannt, reine nicht halogenierte Flüssigkeit | ca. 5 K unter dem Flammpunkt |
| Unterer Explosionspunkt unbekannt, Lösemittelgemisch ohne halogenierte Komponente | ca. 15 K unter dem Flammpunkt |
| Zündfähigkeit von Aerosolen (reine Tröpfchen/Luft-Gemische) | ab ca. 40 g/m³ |
| Aerosoltropfen kleiner 20 µm | verhalten sich wie die zugehörigen Gase bzw. Dämpfe |
| Druck, unterhalb dessen nicht mehr mit einer Explosion zu rechnen ist | für die meisten Gefahrstoffe unter ca. 50 mbar absolut |
Die Abschätzung über den Flammpunkt gilt nur für Umgebungsdruck und Luft als Oxidationsmittel — bei anderen Sauerstoffanteilen oder Unterdruck ist sie nicht anwendbar.
Sauerstoffgrenzkonzentrationen für die Inertisierung
Wird als Schutzmaßnahme inertisiert, ist die Sauerstoffgrenzkonzentration maßgeblich. Auszug aus Tabelle 1 des Anhangs 2 der TRGS 722 (Inertisierung mit Stickstoff, 1 bar):
| Stoff | Temperatur | SGK mit N₂ (mol-%) | SGK mit CO₂ (mol-%) |
|---|---|---|---|
| Aceton | 25 °C | 9,6 | 12,8 |
| Ethanol | 23 °C | 8,9 | 11,7 |
| Toluol | 100 °C | 9,6 | 12,9 |
| Xylol | 100 °C | 9,7 | 13,1 |
| Hexan | 20 °C | 9,1 | – |
| Methylethylketon | 25 °C | 9,2 | 12,2 |
| Tetrahydrofuran | 100 °C | 8,3 | – |
| Methanol | 23 °C | 8,0 | 10,3 |
Die Sauerstoffgrenzkonzentration sinkt mit steigender Temperatur und hängt vom verwendeten Inertgas ab — mit Kohlendioxid werden durchgehend höhere Werte gemessen als mit Stickstoff. Von der experimentell bestimmten Grenzkonzentration ist ein Sicherheitsabschlag abzuziehen, der betriebs- und störungsbedingte Schwankungen sowie die Wirkzeit der Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
Sicherheitstechnische Kenngrößen typischer Abluftinhaltsstoffe
Diese Werte bestimmen die Auslegung. Sie stammen aus Stoffdatenbanken (GESTIS, IFA) und Sicherheitsdatenblättern — für die konkrete Anlage sind stets die Herstellerangaben der eingesetzten Stoffe maßgeblich.
| Stoff | UEG (Vol.-%) | UEG (g/m³) | OEG (Vol.-%) | Zündtemperatur | Mindestzündenergie | Explosionsgruppe |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Aceton | 2,5 | 60 | 14,3 | 535 °C | 1,15 mJ | IIA |
| Ethanol | 3,1 | 59 | 27,7 | – | – | IIA; ab 90 Vol.-% IIB1 |
Zur Einordnung der Explosionsgruppen: Gase und Dämpfe werden nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte (Normspaltweite, MESG) oder über das Verhältnis des Mindestzündstroms zu dem von Methan (MIC) eingeteilt. Der weit überwiegende Teil der in den einschlägigen Tabellenwerken gelisteten Stoffe fällt in Explosionsgruppe IIA, ein kleinerer Teil in IIB. Für die meisten Lösemittel in Abluftanlagen ist damit IIA maßgeblich — Ausnahmen wie Tetrahydrofuran sind aber auslegungsrelevant, weil sie höherwertige Gerätetechnik erfordern.
Der maximale Explosionsdruck liegt bei typischen Lösemitteldämpfen in der Größenordnung von rund 9 bis 10 bar (Aceton: 9,7 bar) — der maßgebliche Auslegungswert für druckstoßfeste Bauweise und Druckentlastung.
Zum Begriff „Normalbetrieb”: Nach TRGS 720 Nummer 2.2 ist das der Zustand, in dem die Arbeitsmittel oder Anlagen und deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt oder betrieben werden.
Zwei Abgrenzungen daraus werden in der Praxis häufig falsch gezogen:
Inspektion und Wartung können zum Normalbetrieb gehören — ebenso die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe, etwa aus Dichtungen, deren Wirkung auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeit beruht, oder bei betriebsüblichen Störungen wie dem Abrutschen eines Sackes von einer Fülleinrichtung.
Störungen gehören nicht zum Normalbetrieb — das Versagen von Dichtungen, Pumpen oder Flanschen sowie die Freisetzung infolge von Unfällen, die Instandsetzung oder Abschaltung erfordern.
Die verbreitete Faustformel „Wartung liegt außerhalb des Normalbetriebs” ist damit zu pauschal. Maßgeblich ist, ob der Vorgang innerhalb der Auslegungsparameter stattfindet.
Das Explosionsschutzdokument
Rechtsgrundlage und Pflicht
Die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG schreibt vor, dass jeder Betrieb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellt, in dem explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt werden. Sie wurde in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umgesetzt.
Zentral sind zwei Absätze: § 6 Absatz 8 GefStoffV in Verbindung mit § 5 ArbSchG verpflichtet zur Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefährdung; § 6 Absatz 9 GefStoffV verlangt, die Ergebnisse zu dokumentieren — dieses Dokument ist das Explosionsschutzdokument. § 11 GefStoffV konkretisiert die besonderen Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen.
Weitere Fundstellen in der GefStoffV: Die Zonendefinitionen stehen in Anhang 1 Nummer 1.7, die Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche in Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 5, die Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung in Anhang 1 Nummer 1.8.
Die Pflicht ist nicht delegierbar. Verantwortlich ist ausschließlich der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber der Anlage — auch wenn externe Fachleute bei der Erstellung unterstützen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass das Dokument erstellt, gepflegt und aktuell gehalten wird.
Mindestinhalt
Das Explosionsschutzdokument muss mindestens enthalten:
- Identifizierung und Bewertung der Explosionsgefährdungen
- Klassifizierung der Ex-Zonen einschließlich Zonenplänen
- die getroffenen Schutzmaßnahmen
- Angaben zu den verwendeten Arbeitsmitteln
- Informationen zur Koordination von Arbeiten (bei Fremdfirmeneinsatz)
Einen detaillierten Aufbau der Dokumentation gibt die DGUV Information 213-106 vor.
Zonenpläne sind technische Zeichnungen oder Grundrisse, die die räumliche Ausdehnung jeder Zone grafisch darstellen. Sie bilden die Grundlage für die Auswahl geeigneter Betriebsmittel nach Gerätekategorie.
Aktualisierungspflicht
Das Dokument ist bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz, an Arbeitsmitteln oder Verfahren zu aktualisieren. In der Praxis ist das der am häufigsten verletzte Punkt: Nach Umbau, Prozessänderung oder Wechsel eines Einsatzstoffs bleibt das Dokument auf altem Stand — und verliert damit seine Schutzwirkung wie seine Nachweisfunktion.
Das technische Regelwerk
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| TRGS 720 | Grundlagen zu gefährlichen explosionsfähigen Gemischen (Ausgabe Juli 2020, berichtigt März 2021) |
| TRGS 721 | Methodik zur Beurteilung der Explosionsgefährdung; vollständiger Entscheidungsweg zur Zoneneinteilung (Ausgabe Oktober 2020) |
| TRGS 722 | Vermeidung und Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische; konkrete Schutzmaßnahmen (Ausgabe Februar 2021, geändert 14. Februar 2025) |
| TRGS 723 | Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische |
| TRGS 724 | Konstruktiver Explosionsschutz — Beschränkung der Auswirkungen |
| TRGS 725 | Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen |
| TRGS 727 | Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
| TRBS 2152 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre — Grundlagen |
| TRBS 1201 Teil 1 | Wiederkehrende Prüfungen der Explosionssicherheit |
| DGUV Information 213-106 | Aufbau der Dokumentation |
| ATEX 2014/34/EU | Gerätekennzeichnung, Zertifizierung; Kennzeichnung nach EN/IEC 60079-0 |
Die EX-RL-Beispielsammlung der BG RCI stellt für branchentypische Ausgangsfälle fachlich abgestimmte Beispiele bereit.
Die drei Schutzstufen — in dieser Reihenfolge
Der Explosionsschutz folgt einer verbindlichen Rangfolge. Sie ist zu prüfen, bevor auf die nächste Stufe ausgewichen wird.
1. Primärer Explosionsschutz — Vermeidung der explosionsfähigen Atmosphäre. Die wirksamste Maßnahme. Bei Abluftanlagen konkret:
- Begrenzung der Rohgaskonzentration auf einen definierten Anteil der unteren Explosionsgrenze (UEG)
- Inertisierung
- Substitution durch Stoffe mit höherem Flammpunkt
- Vermeidung von Staubablagerungen durch Strömungsgeschwindigkeit und Reinigungskonzept
2. Sekundärer Explosionsschutz — Vermeidung wirksamer Zündquellen.
- Geräte nach Gerätekategorie passend zur Zone
- Erdung und Potenzialausgleich, antistatische Materialien
- Temperaturüberwachung, insbesondere an Lagern und Motoren
- Funkenerkennung und -löschung in staubführenden Leitungen
- Ausschluss mechanisch erzeugter Funken
3. Konstruktiver Explosionsschutz — Begrenzung der Auswirkungen.
- Druckstoßfeste Bauweise
- Druckentlastung (Berstscheiben, Explosionsklappen, flammenlose Druckentlastung)
- Explosionsunterdrückung
- Explosionstechnische Entkopplung — verhindert die Fortpflanzung in angeschlossene Anlagenteile
Was das für Abluftreinigungsanlagen konkret bedeutet
Hier liegt der eigentliche Fachwert dieses Beitrags: Die Standardliteratur zum Explosionsschutz behandelt Anlagen allgemein. Abluftreinigungsanlagen haben verfahrensspezifische Besonderheiten.
Die Vorschrift, die Abluftreinigungsanlagen ausdrücklich nennt
TRGS 722 Abschnitt 4.6.3 Absatz 4 enthält die für dieses Thema wichtigste Einzelbestimmung:
Wird in einem Abluftsystem explosionsfähige Atmosphäre gefördert, ist sie in Bereiche ohne Zündgefahren abzuführen. Ist dies nicht möglich, sind in den Auslassbereichen entsprechend der im Abluftsystem vorliegenden Zone Explosionsschutzmaßnahmen gegen Zündgefahren zu treffen. Ein Flammenrückschlag in das Abluftsystem ist zu verhindern, dies betrifft insbesondere nachgeschaltete Abluftreinigungsanlagen.
Damit ist die Flammenrückschlagsicherung bei nachgeschalteten Abluftreinigungsanlagen keine Auslegungsoption, sondern eine ausdrückliche Anforderung des Regelwerks. Bei thermischen und katalytischen Verfahren ist die Zündquelle konstruktionsbedingt vorhanden — die Verbindung zwischen Zündquelle und zündfähigem Rohgas im Kanal ist genau der Fall, den diese Vorschrift adressiert.
In die Ausschreibung gehört daher: Flammendurchschlagsicherung passend zur Explosionsgruppe des Stoffspektrums, Nachweis der Eignung nach DIN EN ISO 16852, Prüf- und Wartungsintervall.
Erfassung: warum Kapselung sicherheitstechnisch und wirtschaftlich gewinnt
TRGS 722 Abschnitt 4.6.4 stuft die Erfassungselemente einer Objektabsaugung nach Wirksamkeit:
| Rang | Bauart | Wirkung |
|---|---|---|
| 1 | geschlossen (Kapselung, Einhausung) | nahezu vollständige Erfassung — außerhalb der Einhausung kann keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mehr auftreten |
| 2 | halboffen (Absaugstand, Abzugschrank) | nur zufriedenstellend, wenn die Erfassungsgeschwindigkeit im gesamten Öffnungsquerschnitt ausreicht |
| 3 | offen (Saugrohr, Absaughaube) | ausreichende Erfassungsgrade schwer erzielbar; Wirksamkeit bricht bei Querströmung ein, etwa beim Öffnen von Hallentoren |
Das ist dieselbe Rangfolge, die auch verfahrenstechnisch gilt: Kapselung senkt den Volumenstrom, erhöht die Konzentration und verbessert die Wirtschaftlichkeit der Abluftreinigung. Sicherheitstechnik und Auslegung zeigen hier ausnahmsweise in dieselbe Richtung.
Luftwechselzahlen für die natürliche Lüftung nach TRGS 722 Abschnitt 4.6.2: In Räumen oberhalb Erdgleiche ohne besondere Öffnungen darf n = 1 angenommen werden, in allseits unter Erdgleiche liegenden Kellerräumen als Richtwert etwa n = 0,4.
Rohgaskonzentration und UEG
Die zentrale Auslegungsfrage: In welchem Verhältnis steht die Rohgaskonzentration zur unteren Explosionsgrenze? Üblich ist eine betriebliche Begrenzung auf einen definierten Anteil der UEG mit kontinuierlicher Überwachung und Verriegelung.
Die konkreten Anteilsgrenzen sind nicht frei wählbar, sondern ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 721 und den in TRGS 722 beschriebenen Schutzmaßnahmen. Zwei Bezugsgrößen aus dem Regelwerk sind dabei besonders relevant:
| Kenngröße | Wert | Bedeutung |
|---|---|---|
| Hybride Gemische | Konzentration brennbarer Gase/Dämpfe sicher unter 20 % der UEG | Dann sind hybride Gemische nach TRGS 722 in der Regel nicht zu unterstellen |
| Gaswarneinrichtung | Alarmschwellen nach Gefährdungsbeurteilung | Auslösung von Abschaltung, Frischluftzumischung oder Abfahren der Anlage |
| Warnung vor Gesundheitsgefahren | Grenzwerte liegen um Zehnerpotenzen niedriger als Explosionsschutz-Schwellen | Ein Gaswarngerät für Ex-Schutz ersetzt keine AGW-Überwachung |
Der letzte Punkt wird in der Praxis häufig verwechselt: Ein auf UEG-Anteile ausgelegtes Gaswarngerät schützt vor Explosion, nicht vor Gesundheitsgefährdung. Für die Überwachung von Arbeitsplatzgrenzwerten sind Messbereiche erforderlich, die um Größenordnungen empfindlicher sind.
Wichtig zur Staubbeurteilung: Bei staubexplosionsfähigen Gemischen ist die Angabe einer mittleren Konzentration innerhalb einer Anlage nach TRGS 722 nicht aussagekräftig, weil von inhomogener Staubverteilung auszugehen ist. Explosionsgefahr kann deshalb auch dann bestehen, wenn die auf das Gesamtvolumen bezogene Staubmenge unterhalb der UEG liegt. Auch bei hohen mittleren Konzentrationen — etwa in Mühlen und Mischern — ist wegen der inhomogenen Verteilung von Explosionsgefahr auszugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass abgelagerter Staub wieder aufgewirbelt werden kann.
Der Zielkonflikt ist real: Wirtschaftlich sinnvoll ist eine hohe Konzentration — sie senkt Investition und Brennstoffbedarf thermischer Verfahren und bringt RTO-Anlagen näher an den autothermen Betriebspunkt. Sicherheitstechnisch ist genau das kritisch. Die Auflösung liegt in Messung, Verriegelung und Frischluftzumischung, nicht in pauschaler Verdünnung.
Adsorptionsanlagen
Aktivkohleadsorber sind ein eigener Gefährdungsfall:
- Adsorptionswärme kann bei hoher Beladung zu lokalen Temperaturerhöhungen führen
- Ketone — insbesondere Cyclohexanon und MEK — neigen auf Aktivkohle zu exothermen Reaktionen mit Selbstentzündungsrisiko
- Temperaturüberwachung im Bett, Löschwasseranschluss und Inertisierungsmöglichkeit gehören zum Standard
- Bei Wechsel des Stoffspektrums ist die Bewertung zu wiederholen
Siehe Adsorptionsverfahren zur Abluftreinigung.
Staubführende Anlagenteile
Filteranlagen, Zyklone, Silos und Fördereinrichtungen fallen in die Staubzonen 20/21/22. Erforderlich sind regelmäßig Druckentlastung, Entkopplung und ein Reinigungskonzept gegen Ablagerungen.
Thermische Anlagen
Bei TNV, RTO und KNV ist die Zündquelle konstruktionsbedingt vorhanden. Sicherheitsrelevant sind daher Flammenrückschlagsicherungen, Vorspülung vor dem Zünden, Konzentrationsüberwachung im Zulauf und definierte Abschaltkriterien. Siehe thermische Nachverbrennung.
Hybride Gemische
Können gleichzeitig brennbare Gase und Stäube auftreten, sind beide Zoneneinteilungen vorzunehmen und gegebenenfalls zwei Kennzeichnungen am Gerät erforderlich. Hybride Gemische zeigen zudem niedrigere Zündenergien als die Einzelkomponenten — die Bewertung der Einzelstoffe reicht nicht aus.
Die häufigsten Fehler
- Zonendokument nicht aktuell. Nach Umbau, Prozessänderung oder Stoffwechsel wird das Explosionsschutzdokument nicht angepasst.
- Hybride Gemische übersehen. Nur Gase oder nur Stäube bewertet.
- Elektrostatik unterschätzt. Ungeeignete Arbeitskleidung, nicht geerdete Behälter, Schüttguttransport ohne antistatische Maßnahmen.
- Betriebszustände falsch eingeordnet. Inspektion und Wartung können nach TRGS 720 zum Normalbetrieb gehören; echte Störungen wie Dichtungs- oder Pumpenversagen dagegen nicht. Beides pauschal gleich zu behandeln führt zu falschen Zonen.
- Zonennummer überinterpretiert. Aus der Zone allein lässt sich weder die Schwere einer möglichen Explosion noch die Zündwahrscheinlichkeit ableiten.
- Schnittstelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ungeklärt. Explosionsschutzkonzept und Genehmigungsunterlagen widersprechen sich, etwa bei Bypass- und Abschaltkriterien.
Verantwortlichkeit und Fachkunde
Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Die Zoneneinteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die die eingesetzten Stoffe, die Anlage und die Betriebsbedingungen kennen.
Eine allgemeine Webseite — auch diese — kann die Zoneneinteilung einer konkreten Anlage nicht ersetzen. Stoffdaten, Freisetzungsquellen, Betriebszustände, Lüftung, räumliche Ausbreitung und anwendbare Spezialregeln müssen vor Ort fachkundig beurteilt werden.
Ergänzend besteht für die getroffenen besonderen Schutzmaßnahmen eine Prüfverpflichtung nach Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV; TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert die Durchführung. Ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre allein durch passive technische, organisatorische oder natürliche Lüftungsmaßnahmen sicher verhindert, besteht diese besondere Prüfverpflichtung nach TRGS 720 ausdrücklich nicht.
Häufige Fragen
Was ist eine ATEX-Zone?
Ein räumlich festgelegter Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Die Zone beschreibt, wie häufig und wie lange eine solche Atmosphäre unter den betrachteten Betriebsbedingungen vorhanden ist — nicht die mögliche Schwere einer Explosion.
Welche Ex-Zonen gibt es?
Für Gase, Dämpfe und Nebel die Zonen 0, 1 und 2; für Stäube die Zonen 20, 21 und 22. Unter Tage gelten stattdessen die Gerätekategorien M1 und M2.
Wer muss ein Explosionsschutzdokument erstellen?
Jeder Arbeitgeber, der Gefahrstoffe einsetzt, aus denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann — nach § 6 Abs. 9 GefStoffV, und zwar bevor die Arbeit aufgenommen wird. Die Pflicht ist nicht delegierbar.
Was muss ein Explosionsschutzdokument enthalten?
Mindestens die Identifizierung und Bewertung der Explosionsgefährdungen, die Klassifizierung der Ex-Zonen, die getroffenen Schutzmaßnahmen, Angaben zu den verwendeten Arbeitsmitteln sowie Informationen zur Koordination von Arbeiten. Einen detaillierten Aufbau gibt die DGUV Information 213-106 vor.
Wann muss das Explosionsschutzdokument aktualisiert werden?
Bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz, an Arbeitsmitteln oder Verfahren.
Welche TRGS gelten für den Explosionsschutz?
TRGS 720 (Grundlagen), TRGS 721 (Beurteilung der Explosionsgefährdung), TRGS 722 (Vermeidung und Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische) sowie TRGS 723 (Zündquellen). Ergänzend TRBS 2152 und TRBS 1201 Teil 1.
Braucht eine Abluftreinigungsanlage ein Explosionsschutzdokument?
Wenn im Rohgas oder in Anlagenteilen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann — was bei lösemittel- oder staubführender Abluft der Regelfall ist — ja. Besonders zu betrachten sind Aktivkohleadsorber, staubführende Filteranlagen und die Konzentrationsüberwachung gegenüber der unteren Explosionsgrenze.
Was sind hybride Gemische?
Nach TRGS 720 Nummer 2.2 ein Gemisch von Luft mit brennbaren Stoffen in unterschiedlichen Aggregatzuständen. Beispiele sind Methan mit Kohlenstaub oder Benzindampf mit Benzintröpfchen. Der bekannteste Fall — brennbare Gase zusammen mit brennbaren Stäuben — ist damit nur eine Variante. Hybride Gemische erfordern die Betrachtung beider Anteile; die Bewertung der Einzelkomponenten reicht nicht aus.
Explosionsschutz an Abluftanlagen: Auf den 4. Heidelberger/Speyerer Ablufttagen 2026 (17.–18. September 2026, Speyer) werden Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument an konkreten Anlagenbeispielen erläutert.
Weiterführende Beiträge
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 6 und 11
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Richtlinie 1999/92/EG (ATEX-Betriebsrichtlinie) — · Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-Produktrichtlinie) — https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj
- TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische”, Ausgabe Februar 2021, geändert GMBl 2025 S. 99 (Volltext)
- TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines”, Ausgabe Juli 2020, berichtigt GMBl 2021 S. 399 (Volltext)
- ABEMA Beratungsgesellschaft, Wie wird ein Explosionsschutzdokument nach ATEX-Richtlinie erstellt?
- Kiekens, Explosionsschutzdokument: Pflicht, Inhalt, Erstellung
- arbeitsschutzgesetze.com, ATEX-Zonen: Zone 0–2 und 20–22 erklärt
- DENIOS, ATEX-Kennzeichnung von Geräten: Normen und Zoneneinteilung
- DGUV Information 213-106 (Aufbau des Explosionsschutzdokuments)
