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Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Meldepflichten für Betreiber

Stand: August 2026 · Fachlich geprüft

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der 4. BImSchV sind verpflichtet, alle vier Jahre eine Emissionserklärung abzugeben — elektronisch über das Portal BUBE, jeweils bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres. Nicht erklärungspflichtig sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen. Inhalt und Umfang regeln § 3 und der Anhang der Verordnung.

Aktuell besonders relevant: Die Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 wird ausgesetzt. Die LAI hat dies im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen; die formelle Änderung der Verordnung ist Bestandteil der Mantelverordnung zur IED-Umsetzung. Wer jetzt Ressourcen in die Berichterstellung steckt, sollte zuerst bei der zuständigen Behörde den verbindlichen Stand erfragen.

Wer erklärungspflichtig ist

Grundsatz: Erklärungspflichtig sind die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen — also Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV.

Ausnahme: Nicht erklärungspflichtig sind die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführten Anlagen. Zu beachten ist jedoch § 1 Satz 2: Teile oder Nebeneinrichtungen einer nicht erklärungspflichtigen Anlage können ihrerseits erklärungspflichtig sein. Diese Rückausnahme wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Befreiung auf Antrag (§ 6). Der Betreiber kann auf schriftlichen Antrag von der Pflicht befreit werden, wenn von der Anlage Luftverunreinigungen nur in geringem Umfang ausgehen können. Als Anhaltspunkt dienen die in § 3 der 11. BImSchV genannten Bagatellschwellen. Die Befreiung erfolgt mittels Bescheid und ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Teiljahre. Wird die Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

Rhythmus und Fristen

Beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. Die Berichterstattung erfolgt jeweils im Folgejahr des Erklärungszeitraums.

Rhythmus und Fristen
ErklärungszeitraumAbgabe bis
200831.05.2009
201231.05.2013
201631.05.2017
202031.05.2021
202431.05.2025 — derzeit ausgesetzt
202831.05.2029

Die drei Termine nach § 4 Abs. 2

Die drei Termine nach § 4 Abs. 2
DatumBedeutung
30. AprilLetzter Tag für den Antrag auf Fristverlängerung
31. MaiRegelabgabefrist
30. JuniAbgabefrist bei gewährter Fristverlängerung

Die Verlängerung beträgt maximal vier Wochen und wird im Einzelfall auf Antrag gewährt. Der Antrag muss vor dem 30. April gestellt sein — ein nach Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag geht ins Leere.

Die verspätete Abgabe der Emissionserklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Was zu melden ist — und ab welcher Schwelle

Rechtsgrundlage der Pflicht ist § 27 BImSchG in Verbindung mit der 11. BImSchV. Inhalt und Umfang ergeben sich aus § 3 und dem Anhang der Verordnung.

Die Bagatellschwellen nach § 3 Abs. 1

Dies ist die Tabelle, die über den tatsächlichen Erklärungsaufwand entscheidet. Unterhalb dieser Schwellen sind keine Angaben erforderlich:

Die Bagatellschwellen nach § 3 Abs. 1
StoffgruppeSchwelleBemerkung
Stoffe nach Nr. 5.2.2 Klasse I TA Luft (z. B. Quecksilber), Nr. 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nr. 5.2.7 (z. B. Arsen- und Cadmiumverbindungen, bestimmte Nickelverbindungen) sowie andere sehr giftige Stoffe0,01 kg/h oder 0,25 kg im ErklärungszeitraumEs genügt die Überschreitung einer der beiden Größen
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der 17. BImSchV) sowie Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkungkeine Schwelleunabhängig von der Größe des Massenstroms anzugeben
Weitere Stoffe100 kg im ErklärungszeitraumAngabe wahlweise als Summenparameter möglich

Ein Detail mit Folgen für die Praxis: Die 11. BImSchV verweist im Wortlaut auf die TA Luft vom 24. Juli 2002 — also auf die abgelöste Fassung, nicht auf die geltende von 2021. Das ist ein statischer, kein dynamischer Verweis. Wer die Bagatellschwellen anhand der Stoffklassen der TA Luft 2021 bestimmt, kann bei Stoffen, die mit der Novelle neu oder anders klassiert wurden, zu einem abweichenden Ergebnis kommen. Im Zweifel ist die Zuordnung mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Der Dioxin-Eintrag ist der Punkt, an dem Erklärungen am häufigsten unvollständig sind. Für PCDD/PCDF gilt keine Bagatellschwelle — sie sind zu melden, gleichgültig wie klein der Massenstrom ist. Wer die Schwellenlogik der anderen beiden Zeilen auf Dioxine überträgt, meldet zu wenig.

Summenparameter statt Einzelstoffe. Bei der dritten Zeile kann anstelle der Einzelstoffangabe eine Angabe als Summenparameter erfolgen:

  • Gesamtkohlenstoff
  • Staub
  • Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid
  • Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

In der Praxis wird überwiegend als Einzelstoff gemeldet; die Summenparameter-Option ist ausdrücklich zulässig und reduziert den Aufwand erheblich, wo keine Einzelstoffdaten vorliegen. Bei Stickstoffoxiden ist die Summenangabe der Regelfall.

Wenn nichts zu melden ist: Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter „Emissionsverursachender Vorgang” und „Emissionen” des Anhangs entfallen (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Die Erklärung selbst entfällt damit aber nicht.

Der weitere Inhalt nach dem Anhang

Neben den Emissionen sind zu erklären:

  • Angaben zur Anlage und zum Betreiber, Anlagenkennzeichnung nach der 4. BImSchV
  • Emissionsquellen mit Lage, Höhe, Durchmesser, Austrittsbedingungen
  • Emissionsverursachende Vorgänge je Quelle
  • Betriebszeiten und Auslastung
  • Angaben zu Abgasreinigungseinrichtungen
  • Ermittlungsverfahren — Messung, Berechnung oder Emissionsfaktor

Grundsätzlich sind alle emittierten Stoffe anzugeben, nicht nur die im Genehmigungsbescheid oder in Messberichten genannten. Das ist der zweite systematische Fehler in der Praxis: Wer nur die Bescheidparameter meldet, unterschlägt regelmäßig Stoffe, die nie Gegenstand einer Auflage waren, aber die Bagatellschwelle überschreiten.

Die Daten fließen in das Emissionskataster der Länder ein und werden nach Prüfung und Freigabe durch die zuständige Behörde über das Umweltbundesamt an die EU-Kommission weitergeleitet. Sie sind damit Grundlage der nationalen Emissionsberichterstattung — und mittelbar der Emissionsminderungsverpflichtungen unter der NEC-Richtlinie.

Der Zusammenhang lohnt die Aufmerksamkeit: Die eigenen gemeldeten Daten sind dieselben, aus denen später der politische Handlungsdruck für weitere Verschärfungen abgeleitet wird. Eine sorgfältig hergeleitete Erklärung mit belastbaren Emissionsfaktoren ist deshalb kein reiner Verwaltungsakt.

BUBE: das Meldeportal

Die Abgabe erfolgt nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form. Verpflichtend ist die bundesweit einheitliche Software BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).

Wichtig — neue Adresse: Das Portal wurde neu entwickelt. Die aktuelle URL lautet https://bube-portal.de/. Ältere Lesezeichen und Anleitungen verweisen noch auf die alte Adresse.

Über BUBE werden neben der Emissionserklärung nach 11. BImSchV auch abgewickelt:

BUBE: das Meldeportal
BerichtRechtsgrundlageRhythmus
Emissionserklärung11. BImSchValle 4 Jahre, bis 31.05.
PRTR-BerichtE-PRTR-Verordnungjährlich, bis 30.04. (Fristverlängerung bis 31.05., Antrag bis 31.03.)
Großfeuerungsanlagen (GFA)13. BImSchVjährlich
Emissionsbericht Abfallverbrennung17. BImSchVjährlich

Der Ablauf: Betreiber erfasst und übermittelt → zuständige Sachbearbeitung prüft und gibt frei → Weiterleitung über das UBA an die EU-Kommission.

Die Aussetzung für das Berichtsjahr 2024

Dieser Punkt ist der aktuell wichtigste — und in vielen Quellen noch nicht abgebildet.

Was passiert ist:

  • Die Neuentwicklung von BUBE war zum ursprünglichen Abgabetermin nicht abgeschlossen. Die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV war nicht betriebsfertig; eine fristgerechte Abgabe zum 31.05.2025 war praktisch nicht möglich.
  • Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten nach 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen.
  • Mehrere Landesbehörden haben Informationsschreiben an die betroffenen Anlagenbetreiber versandt.
  • Eine formelle Änderung der Verordnung stand zum Zeitpunkt der Länderinformationen noch aus.
  • Die Mantelverordnung zur IED-Umsetzung enthält eine von der IED-Umsetzung unabhängige Regelung zur Aussetzung der Berichtspflicht, solange die 11. BImSchV evaluiert wird.

Was Betreiber daraus ableiten sollten:

  • Nicht selbständig auf die Aussetzung vertrauen. Der Vollzug liegt bei den Ländern; die Kommunikation erfolgte teilweise nur an Betriebe, die bereits für 2020 berichtspflichtig waren. Wer erst seit 2021 unter die Pflicht fällt, hat möglicherweise kein Schreiben erhalten.
  • Schriftlich bei der zuständigen Behörde nachfragen und die Antwort dokumentieren.
  • Die Datenerhebung dennoch durchführen. Der Erklärungszeitraum bleibt nach derzeitigem Stand das Berichtsjahr 2024. Wird die Aussetzung nicht formell umgesetzt oder nur teilweise gewährt, sind die Daten kurzfristig zu liefern — eine nachträgliche Rekonstruktion von Betriebszeiten und Frachten über zwei Jahre hinweg ist erheblich aufwendiger als die laufende Erfassung.
  • PRTR und GFA nicht mit betroffen ansehen. Die Aussetzung betrifft die 11. BImSchV, nicht die jährlichen Berichtspflichten.

Den Gesamtzusammenhang zur laufenden Rechtsänderung bietet der Beitrag TA Luft 2026.

Vereinfachung und Befreiung: drei Anträge mit eigenen Vorlauffristen

Die 11. BImSchV kennt mehrere Wege, den Erklärungsaufwand zu senken. Alle drei haben eines gemeinsam: Sie greifen nur, wenn sie vor dem Ende des Erklärungszeitraums angestoßen werden. Wer erst im Mai des Folgejahres merkt, dass der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann keinen davon mehr nutzen.

Anträge und Fristen nach der 11. BImSchV
MöglichkeitRechtsgrundlageZeitpunkt
Behörde legt Vereinfachungen für bestimmte Anlagen fest§ 3 Abs. 2 Satz 1bis sechs Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraums
Behörde legt auf Antrag fest, welche Angaben entfallen§ 3 Abs. 2 Satz 2bis vier Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraums
Befreiung von der Erklärungspflicht§ 6auf schriftlichen Antrag
Fristverlängerung für die Abgabe (bis 30. Juni)§ 4 Abs. 2Antrag spätestens 30. April des Folgejahres

Die Befreiung nach § 6 setzt voraus, dass von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. Als Anhaltspunkt für die Geringfügigkeit dienen die Bagatellschwellen des § 3 — also dieselben Mengenschwellen, ab denen ein Stoff überhaupt zu melden ist. Die Befreiung ist kein Automatismus und gilt nicht dauerhaft: Ändert sich der Anlagenbetrieb, ist sie neu zu bewerten.

Betriebsarten: der meistunterschätzte Teil der Erklärung

Neben Stammdaten und Emissionsmengen verlangt der Anhang der Verordnung Angaben zur Betriebsdauer und zur Art des Betriebs. Zu unterscheiden sind insbesondere bestimmungsgemäßer Betrieb, Anfahrbetrieb, Teillastbetrieb sowie Betriebsstörung und Notbetrieb. Genau hier entstehen die meisten Rückfragen der Behörde, weil Emissionen im An- und Abfahrbetrieb oder bei Teillast deutlich von den Werten im Normalbetrieb abweichen können — und weil viele Betriebe diese Zeitanteile nicht getrennt erfassen.

Wer eine Abluftreinigungsanlage betreibt, sollte die Betriebsstundenzähler deshalb so konfigurieren, dass sich Normalbetrieb, Anfahrphasen und Störungen im Nachhinein trennen lassen. Diese Aufteilung wird nicht nur für die Emissionserklärung gebraucht, sondern auch für die Auswertung wiederkehrender Messungen.

Zur Erklärungspflicht bei Betreiberwechsel: Verpflichtet ist, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage im Lauf des Jahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum nur die Teile des Kalenderjahres mit Betrieb. Bei einer Übernahme mitten im Jahr ist deshalb frühzeitig zu klären, wer welche Zeitanteile erklärt — die Daten liegen dann typischerweise beim Vorbetreiber.

Abgrenzung zu anderen Berichtspflichten

Die Emissionserklärung wird häufig mit anderen Meldungen verwechselt:

Abgrenzung zu anderen Berichtspflichten
PflichtWas gemeldet wirdWer
Emissionserklärung (11. BImSchV)Luftemissionen der Anlage, alle 4 JahreBetreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
PRTR-BerichtFreisetzungen und Verbringungen über Schwellenwerten, jährlichBetreiber von Tätigkeiten nach Anhang I E-PRTR-VO
Lösemittelbilanz (31. BImSchV)Lösemittelein- und -austrag, jährlichAnlagen über Schwellenwert nach Anhang I
Emissionsmessbericht (Nr. 5.3 TA Luft)Ergebnisse von EinzelmessungenBetreiber nach Genehmigungsbescheid
Jahresbericht Immissionsschutzbeauftragter (§ 54 BImSchG)getroffene und geplante Maßnahmenintern an den Betreiber

Nach der 31. BImSchV richten sich bestimmte Angaben ausdrücklich entsprechend § 5 der 11. BImSchV — die beiden Regelwerke sind also verschränkt. Details im Beitrag zur 31. BImSchV.

Praxisempfehlungen

Datengrundlage über den Zeitraum aufbauen, nicht am Ende rekonstruieren. Betriebsstunden, Durchsatzmengen, Einsatzstoffe und Messergebnisse laufend erfassen. Wer erst im Folgejahr beginnt, arbeitet mit Schätzungen — und die sind gegenüber der Behörde begründungspflichtig.

Emissionsfaktoren dokumentieren. Herkunft, Bezugsjahr und Anwendungsbereich jedes verwendeten Faktors festhalten. Die Behörde prüft die Plausibilität und fordert bei Bedarf Unterlagen oder weitere Auskünfte nach.

Änderungen im Anlagenbestand nachführen. Stilllegungen, Inbetriebnahmen und wesentliche Änderungen wirken direkt auf den Erklärungsumfang.

Befreiungsantrag prüfen. Bei geringen Emissionen kann eine Befreiung nach § 6 die wiederkehrende Aufwandsposition dauerhaft beseitigen — sie ist allerdings kostenpflichtig und bedarf eines Bescheids.

Zuständigkeit klären. Die zuständige Behörde unterscheidet sich je nach Bundesland und Anlagentyp erheblich — Landesumweltamt, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Kreisverwaltungsbehörde.

Die Zuständigkeit für diese Pflichten liegt betrieblich häufig beim Immissionsschutzbeauftragten.

Häufige Fragen

Wer muss eine Emissionserklärung abgeben?

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der 4. BImSchV. Ausgenommen sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen — wobei Teile oder Nebeneinrichtungen einer ausgenommenen Anlage nach § 1 Satz 2 dennoch erklärungspflichtig sein können.

Wie oft muss die Emissionserklärung abgegeben werden?

Alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008. Die Abgabe erfolgt jeweils im Folgejahr des Erklärungszeitraums bis zum 31. Mai.

Bis wann muss die Emissionserklärung abgegeben werden?

Bis zum 31. Mai des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres. Auf Antrag, der bis zum 30. April zu stellen ist, kann die Frist im Einzelfall bis zum 30. Juni verlängert werden.

Was ist BUBE?

BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) ist die bundeseinheitliche Webanwendung, über die Emissionserklärung, PRTR-Bericht und weitere Fachdatenberichterstattungen elektronisch abgegeben werden. Die aktuelle Adresse ist bube-portal.de.

Ist die Emissionserklärung für 2024 ausgesetzt?

Die LAI hat im Herbst 2025 die Aussetzung der Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 beschlossen; eine entsprechende Regelung ist Teil der Mantelverordnung zur IED-Umsetzung, solange die 11. BImSchV evaluiert wird. Da der Vollzug bei den Ländern liegt, sollte der verbindliche Stand bei der zuständigen Behörde erfragt werden.

Ab welcher Menge muss ein Stoff gemeldet werden?

Nach § 3 Abs. 1 der 11. BImSchV gelten drei Stufen: sehr giftige Stoffe nach den Nummern 5.2.2 Klasse I, 5.2.4 Klasse I und 5.2.7 TA Luft ab 0,01 kg/h oder 0,25 kg im Erklärungszeitraum; polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane unabhängig von der Größe des Massenstroms; alle weiteren Stoffe ab 100 kg im Erklärungszeitraum.

Muss ich jeden Einzelstoff angeben?

Für die Stoffe oberhalb der 100-kg-Schwelle kann anstelle der Einzelstoffangabe eine Angabe als Summenparameter erfolgen — Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxide als NO₂ und Schwefeloxide als SO₂. Für die sehr giftigen Stoffe und für Dioxine ist die Einzelstoffangabe erforderlich.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Die verspätete Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Kann ich von der Pflicht befreit werden?

Ja. Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag befreit werden, wenn von der Anlage Luftverunreinigungen nur in geringem Umfang ausgehen können. Anhaltspunkt sind die Bagatellschwellen des § 3. Die Befreiung erfolgt mittels Bescheid und ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Emissionserklärung und PRTR-Bericht?

Die Emissionserklärung nach 11. BImSchV erfasst die Luftemissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen alle vier Jahre. Der PRTR-Bericht erfasst jährlich Freisetzungen und Verbringungen über bestimmten Schwellenwerten für Tätigkeiten nach Anhang I der E-PRTR-Verordnung. Beide werden über BUBE abgegeben.

Meldepflichten sicher erfüllen: Auf den 4. Heidelberger/Speyerer Ablufttagen 2026 (17.–18. September 2026, Speyer) werden die aktuellen Berichtspflichten nach der 11. BImSchV eingeordnet und offene Fragen geklärt.

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Quellen

NEWFOOX Team

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