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31. BImSchV: Pflichten für Lösemittelanlagen einfach erklärt

Stand: August 2026 · Fachlich geprüft

Die 31. BImSchV — offiziell die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen, kurz Lösemittelverordnung oder VOC-Verordnung — gilt für Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Anhang I ausgeführt werden und der jährliche Lösemittelverbrauch den dort genannten tätigkeitsspezifischen Schwellenwert überschreitet. Die Schwellenwerte reichen von 0 bis 100 Tonnen pro Jahr: Chemischreinigung, Fahrzeugserienbeschichtung, Wickeldrahtbeschichtung mit phenolhaltigen Stoffen und Kreosot-Imprägnierung haben den Schwellenwert 0 und fallen damit unabhängig von der Verbrauchsmenge unter die Verordnung. Zentrales Nachweisinstrument ist die Lösemittelbilanz nach Anhang V, die mindestens einmal jährlich zu erstellen ist.

Anders als bei der TA Luft entscheidet nicht die Anlagengröße über die Betroffenheit, sondern der Lösemittelverbrauch je Tätigkeit. Genau daraus entstehen die meisten Anwendungsfehler.

Was die Verordnung regelt

Die 31. BImSchV setzt die europäische VOC-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie wurde am 21. August 2001 erlassen und seither mehrfach geändert.

Ihr Zweck: die Minderung von VOC-Emissionen aus der Lösemittelverwendung. Dieser Sektor ist der wichtigste verbleibende Hebel — industrielle Produktionsprozesse und Produktanwendungen verursachten 2024 rund 49 Prozent der deutschen NMVOC-Emissionen, obwohl sie seit 1990 um fast 64 Prozent gesunken sind. Hintergründe im Beitrag zu VOC-Emissionen in der Industrie.

Anhang I: alle Anlagenarten mit Schwellenwerten

Dies ist die vollständige Liste nach Anhang I der Verordnung. Der Schwellenwert bezieht sich auf den jährlichen Lösemittelverbrauch der jeweiligen Tätigkeit.

Anhang I: alle Anlagenarten mit Schwellenwerten
Nr.AnlagenartSchwellenwert (t/a)
1.1Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren15
1.2Illustrationstiefdruckverfahren25
1.3Sonstige Drucktätigkeiten15
2.1Oberflächenreinigung1
3.1Textilreinigung (Chemischreinigung)0
4.1Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen0
4.2Serienbeschichtung von Fahrerhäusern0
4.3Beschichten von Nutzfahrzeugen0
4.4Beschichten von Bussen0
4.5Beschichten von Schienenfahrzeugen5
5.1Fahrzeugreparaturlackierung0
6.1Beschichten von Bandblech10
7.1Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Stoffen0
7.2Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen5
8.1Sonstige Metall- oder Kunststoffoberflächen5
9.1Holz/Holzwerkstoffe, Verbrauch bis 15 t/a5
9.2Holz/Holzwerkstoffe, Verbrauch über 15 t/a15
10.1Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben5
10.2Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen5
11.1Beschichten von Leder10
12.1Holzimprägnierung mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln10
12.2Holzimprägnierung mit Teerölen (Kreosote)0
13.1Laminierung von Holz oder Kunststoffen5
14.1Klebebeschichtung5
15.1Herstellung von Schuhen5
16.1Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen100
16.2Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln100
16.3Herstellung von Klebstoffen100
16.4Herstellung von Druckfarben100
17.1Umwandlung von Kautschuk10
18.1Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett10
19.1Herstellung von Arzneimitteln50

Die sechs Nullschwellen sind der wichtigste Befund dieser Tabelle. Chemischreinigung, Fahrzeugserienbeschichtung (Nrn. 4.1–4.4), Fahrzeugreparaturlackierung, phenolhaltige Wickeldrahtbeschichtung und Kreosot-Imprägnierung fallen ohne jede Mengenschwelle unter die Verordnung. Eine kleine Autolackiererei ist damit betroffen — ein Missverständnis, das in der Praxis regelmäßig zu unterlassenen Anzeigen führt.

Zur Summenbildung: Wird eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Summe der Teillösemittelverbräuche maßgebend. Gemeinsame, verbindende Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen sind dafür ausdrücklich nicht erforderlich.

Fällt meine Anlage darunter? Vier Prüfschritte

Schritt 1 — Tätigkeit identifizieren. Welche Tätigkeit nach Anhang II wird ausgeführt? Eine Anlage kann mehrere Tätigkeiten umfassen; sie sind einzeln zu bewerten.

Schritt 2 — Anlagenbegriff klären. Der Anlagenbegriff ist an jedem Einsatzort erfüllt, auch bei einfachen technischen Aggregaten und Einrichtungen. Einsatzorte sind separat zu bewerten, wenn sie sich nicht auf ein und demselben Betriebsgelände befinden — eine Addition der Verbräuche verschiedener Standorte ist unzulässig.

Schritt 3 — Lösemittelverbrauch ermitteln. Über die Lösemittelbilanz nach Anhang V. Der Verbrauch ist eine Rechengröße, kein Einkaufswert.

Schritt 4 — Schwellenwert nach Anhang I vergleichen. Tätigkeitsspezifisch, einzeln im Anhang aufgeführt.

Zwei Auslegungsfälle aus der Vollzugspraxis

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat zu wiederkehrenden Zweifelsfragen Auslegungen veröffentlicht. Zwei sind besonders lehrreich, weil sie in entgegengesetzte Richtungen weisen:

Fall 1 — Teilanlagen derselben Tätigkeit. Werden mehrere Teilanlagen derselben Tätigkeit zugeordnet, ist die 31. BImSchV anzuwenden, wenn der gesamte Lösemittelverbrauch beider Teilanlagen den Schwellenwert überschreitet. Bei einem Schwellenwert von 5 t/a genügt also die Summe.

Fall 2 — Unterschiedliche Tätigkeiten, hoher Gesamtverbrauch. Ein Betrieb stellt in zwei Rührbehältern im selben Raum, versorgt aus denselben Tanks, Holzschutzmittel und Klebstoffe her; der Gesamtverbrauch liegt bei rund 150 t/a. Weil Holzschutzmittelherstellung unter Nr. 16.2 und Klebstoffherstellung unter Nr. 16.3 des Anhangs I fällt und für beide jeweils ein Schwellenwert von 100 t/a gilt, wird bei getrennter Betrachtung keiner überschritten — die Anlagen fallen nicht unter die Verordnung.

Die Regel dahinter: erst die Tätigkeitszuordnung, dann die Verbrauchsaddition. Wer umgekehrt vorgeht, kommt regelmäßig zum falschen Ergebnis — in beide Richtungen.

Die Pflichten

Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 2)

Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der Schwellenwert nach Anhang I überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

  • Anlagen, die den Schwellenwert erstmals überschreiten: Anzeige innerhalb von sechs Monaten
  • Wesentliche Änderung: vorher anzuzeigen
  • Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten

Das ist der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt: Ein Betrieb wächst, der Verbrauch steigt über den Schwellenwert — und niemand bemerkt, dass eine Anzeigefrist läuft.

Emissionsbegrenzung: drei Wege

Emissionsbegrenzung: drei Wege
WegPrinzipNachweis
Grenzwerte nach Anhang IIIEmissionsmassenkonzentration im gefassten Abgas und Grenzwert für diffuse EmissionenMessung + Lösemittelbilanz
Gesamtemissionsgrenzwertproduktbezogener GesamtwertLösemittelbilanz
Reduzierungsplan nach Anhang IV BZielemission über Umstellung der EinsatzstoffeLösemittelbilanz + verbindliche Erklärung nach Anhang IV C

Der Reduzierungsplan ist der oft übersehene Weg: Er erlaubt es, das Emissionsziel durch Umstellung auf lösemittelarme Einsatzstoffe statt durch Investition in eine Abluftreinigungsanlage zu erreichen. Entscheidet sich der Betreiber dafür, muss er den Plan der Behörde vorlegen.

Die stoffbezogenen Grenzwerte nach § 3

Diese gelten unabhängig von der Tätigkeit:

Die stoffbezogenen Grenzwerte nach § 3
StoffgruppeMassenstromMassenkonzentration im gefassten Abgas
CMR-Stoffe (H340, H350, H350i, H360D, H360F), auch bei mehreren Verbindungen2,5 g/h1 mg/m³
Formaldehyd (abweichend)10 g/h2 mg/m³
Stoffe mit H341 oder H351 sowie Stoffe der Klasse I TA Luft100 g/h20 mg/m³

Für CMR-Stoffe besteht zusätzlich eine Substitutionspflicht: Sie sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich durch weniger schädliche zu ersetzen, unter Berücksichtigung von Gebrauchstauglichkeit, Verwendung und Verhältnismäßigkeit.

Diese Werte werden regelmäßig mit denen der TA Luft verwechselt. Der Formaldehydwert der 31. BImSchV (10 g/h bzw. 2 mg/m³) ist strenger als der der TA Luft (12,5 g/h bzw. 5 mg/m³).

Ausgewählte Grenzwerte nach Anhang III

Ausgewählte Grenzwerte nach Anhang III
AnlageGefasstes Abgas (mg C/m³)Diffuse EmissionenGesamtemission
1.1 Heatset-Rollenoffset50 / 20 bei TNV30 %10 Gew.-% des Druckfarbenverbrauchs¹
1.2 Illustrationstiefdruck50²5 Gew.-%
1.3 Sonstige Drucktätigkeiten50 / 20 bei TNV / 90 bei biologischen Verfahren25 % bzw. 20 %
2.1 Oberflächenreinigung7520 % (>1–10 t/a), 15 % (>10 t/a)
3.1 Chemischreinigung20 g/kg Ware
4.1 Kfz-Serienbeschichtung5035 g/m²
4.4 Busse50150 g/m²
5.1 Fahrzeugreparaturlackierung50³25 %
6.1 Bandblech50 / 20 bei TNV / 75 bei Rückgewinnung3 %
8.1 Metall-/Kunststoffbeschichtung100 bzw. 50 / 20 bei TNV25 % bzw. 20 %
9.2 Holzbeschichtung >15 t/a100 bzw. 50 / 20 bei TNV25 % bzw. 20 %
11.1 Lederbeschichtung85 bzw. 75 g/m²; 23 g C/m² bei IED-Nr. 6.3 ab 10 t
12.1 Holzimprägnierung10035 %11 kg/m³ Holz
15.1 Schuhherstellung25 g je Paar Schuhe
16.1–16.4 Herstellung100 / 20 bei TNV3 % bzw. 1 %1–3 %
17.1 Kautschuk20 / 75 bei Rückgewinnung25 %25 %
19.1 Arzneimittel20 / 75 bei Rückgewinnung5 %5 %

¹ Ab 150 kg/h bzw. 200 t/a Verbrauchskapazität · ² Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb · ³ Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen

Der Wert 20 mg C/m³ bei thermischer Nachverbrennung zieht sich durch fast alle Tätigkeiten — er ist faktisch der Auslegungsmaßstab für jede TNV im Anwendungsbereich der Verordnung. Bemerkenswert ist die Ausnahme bei sonstigen Drucktätigkeiten: Für biologische Abgasreinigungsverfahren gilt dort mit 90 mg C/m³ ein deutlich höherer Wert — ein seltener Fall, in dem das Regelwerk ein Verfahren ausdrücklich privilegiert.

Erleichterte Pflichten für kleinere Anlagen

Für Anlagen unterhalb bestimmter Verbrauchsschwellen gelten reduzierte, aber nicht entfallende Pflichten. Beispiel Holzbeschichtung mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen — der Betreiber hat

  • die VOC-Emissionen durch Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern und
  • die Emissionen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach Anhang V zu ermitteln.

Messung und Überwachung

Messung und Überwachung
AnforderungWert / FristFundstelle
Erstmalige Messung nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderungfrühestens 3, spätestens 6 Monate danach§ 5 Abs. 4
Wiederkehrende Messungin jedem dritten Kalenderjahr§ 5 Abs. 4
Kontinuierliche Messeinrichtung erforderlich ab10 kg Gesamtkohlenstoff je Stunde im gefassten Abgas§ 5 Abs. 5
Lösemittelbilanzmindestens einmal je Kalenderjahr§ 5 Abs. 6
Ausnahme Anhang I Nr. 9.1mindestens alle drei Jahre§ 5 Abs. 6
Einzelmessung je Überwachungsvorgangdrei Messungen à eine StundeAnhang VI Nr. 1.1
Aufbewahrung der Berichtefünf Jahre am Betriebsort§ 5 Abs. 8
Kalibrierung der Messeinrichtungvor Inbetriebnahme, Funktionsprüfung nach einem Jahr, Wiederholung spätestens nach fünf JahrenAnhang VI Nr. 2.1

Auswertungsregel bei kontinuierlicher Messung (Anhang VI Nr. 2.2): Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein aus Stundenmittelwerten gebildeter Tagesmittelwert den Grenzwert überschreitet und kein Stundenmittelwert mehr als das 1,5-fache des Grenzwerts beträgt.

Verdünnungsverbot: Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration ausdrücklich unberücksichtigt (§ 5 Abs. 4 Satz 3). Verdünnen ist damit kein zulässiger Weg zur Grenzwerteinhaltung.

  • Soweit zur Kontrolle Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten (§ 5 Abs. 3).
  • Bei thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren ist die Brennkammertemperatur kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Das Unterschreiten der festgelegten Temperatur muss in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt werden.
  • Für bestimmte Anlagen (z. B. Anhang I Nr. 9.1) ist die Feststellung der Einhaltung mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
  • Ist die Lösemittelbilanz offensichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und behebt der Betreiber diese nicht in angemessener Frist, kann die Behörde anordnen, dass sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird.

Zur Verfahrenstechnik siehe thermische Nachverbrennung und Adsorptionsverfahren.

Die Lösemittelbilanz nach Anhang V

Die Lösemittelbilanz ist das Herzstück der Verordnung und erfüllt drei Funktionen: Sie bestimmt den Lösemittelverbrauch (und damit die Betroffenheit), ermittelt die Emissionen und dient dem Nachweis der Einhaltung.

Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr oder ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum.

Eintrag (I)

Eintrag (I)
GrößeInhalt
I1Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in der Anlage eingesetzt wird
I2Menge organischer Lösemittel in zurückgewonnenen Gemischen, die als Lösemittel wiederverwendet wird — jedes Mal erfasst, wenn sie zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird

Austrag (O)

Austrag (O)
GrößePfad
O1Emissionen im gefassten Abgas
O2Lösemittel im Abwasser (ggf. unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung)
O3Lösemittelrückstände im Produkt
O4diffuse Emissionen in die Luft — durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte usw.
O5Verluste durch chemische oder physikalische Reaktionen
O6Lösemittel in gesammelten Abfällen
O7Lösemittel als Bestandteil verkaufter Zubereitungen
O8Lösemittel in wiederverwendeten, aber nicht als Eintrag erfassten Zubereitungen
O9anderweitig freigesetzte Lösemittel

Die Rechengrößen

  • Lösemittelverbrauch C = I1 − O8. Entscheidet über die Anwendbarkeit der Verordnung und die einschlägige Anforderungsstufe.
  • Diffuse Emissionen F = Summe der nicht gefassten Austragspfade.
  • Gesamtemission E = F + O1.

Zur Prüfung wird E — gegebenenfalls nach Division durch den jeweiligen Produktparameter — mit der Zielemission des Reduzierungsplans oder dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert verglichen.

Datengrundlage

Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Sicherheitsdatenblätter allein genügen häufig nicht, weil sie Bereichsangaben enthalten — verbindliche Herstellerbestätigungen sind vorzuziehen.

Die fünf häufigsten Fehler

  • Bestandsveränderungen ignoriert. Gerechnet wird mit Einkaufsmengen statt mit Verbrauch. Bei schwankenden Lagerbeständen entsteht ein systematischer Fehler.
  • O8 nicht sauber abgegrenzt. Wiederverwendete Zubereitungen werden doppelt oder gar nicht erfasst — beides verfälscht C.
  • Diffuse Emissionen als Restgröße. Rechnerisch zulässig, praktisch riskant: Jeder Erfassungsfehler an anderer Stelle landet in O4.
  • Reinigungsmittel vergessen. Lösemittel aus Anlagen- und Werkzeugreinigung gehören in die Bilanz — sie werden übersehen, weil sie nicht ins Produkt gehen.
  • Annahmen nicht dokumentiert. Ohne nachvollziehbare Herleitung der Emissionsfaktoren und Quellen ist die Bilanz bei behördlicher Prüfung angreifbar.

Externe Prüfpflicht nach § 6 Absatz 5: die Frist, die 2027 zuschlägt

Die jährliche Lösemittelbilanz erstellt der Betreiber selbst. Für genehmigungsbedürftige Anlagen reicht das seit der Neufassung der Verordnung jedoch nicht mehr aus: Nach § 6 Absatz 5 ist die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz zusätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen — turnusmäßig und unabhängig davon, ob die Behörde Mängel beanstandet hat.

Die Termine sind fest vorgegeben und lassen sich aus dem Inbetriebnahmedatum ableiten:

Prüftermine der Lösemittelbilanz nach § 6 Absatz 5 der 31. BImSchV
AnlagentypErstmalige PrüfungDanach
Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagenzwölf Monate nach der Inbetriebnahmein jedem dritten Kalenderjahr
Bestehende Anlagendrei Jahre nach dem 16. Januar 2024 — also bis zum 16. Januar 2027in jedem dritten Kalenderjahr

Für Betreiber von Bestandsanlagen ist das der praktisch wichtigste Termin der gesamten Verordnung. Wer die Prüfung erst kurz vorher beauftragt, findet unter Umständen keine freie Kapazität mehr: Die Prüfung besteht aus einer umfangreichen Dokumentenprüfung der Stoffströme — im Schwerpunkt I1 für die eingesetzten Lösemittel und O5 für die vernichteten VOC-Mengen — sowie einem Vor-Ort-Termin, bei dem Annahmen und betriebliche Abläufe plausibilisiert werden. Der Aufwand liegt regelmäßig im Bereich mehrerer Tage.

Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Die periodische Prüfpflicht trifft ausschließlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen blieb § 5 praktisch unverändert — dort greift die externe Feststellung nur im Mängelfall. Und in keinem der beiden Fälle entbindet die Regelung von der Pflicht, mindestens einmal jährlich mittels Lösemittelbilanz festzustellen, ob die maßgeblichen Grenzwerte beziehungsweise die Emissionsminderungen nach dem Reduzierungsplan eingehalten werden. Die externe Prüfung tritt zur jährlichen Eigenbilanzierung hinzu, sie ersetzt sie nicht.

Praktische Konsequenz für die Datenhaltung: Eine Bilanz, die nur für den internen Gebrauch geführt wurde, hält einer Richtigkeitsprüfung selten stand. Belege für Einkauf, Rückgewinnung, Abfallentsorgung und Abgasreinigung müssen nachvollziehbar dem Bilanzzeitraum zugeordnet sein. Wer die Nachweisführung erst zum Prüftermin aufbaut, rekonstruiert rückwirkend — und genau dort entstehen die Unsicherheiten, die der Prüfer beanstanden muss.

Verhältnis zur TA Luft

Diese Abgrenzung ist im Vollzug regelmäßig Prüfgegenstand. Nach der Auslegung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz gilt:

  • Wo Anhang III der 31. BImSchV eine Emissionsmassenkonzentration für das gefasste Abgas festlegt, ist diese für Anlagen nach Anhang I der 31. BImSchV maßgeblich und anzuwenden.
  • Gleiches gilt bei Anwendung eines Gesamtemissionswerts nach Anhang III oder eines Reduzierungsplans nach Anhang IV B.
  • Das bedeutet nicht, dass die TA Luft pauschal verdrängt wird. Für Stoffe und Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereichs — Stäube, anorganische Gase, CMR-Stoffe nach Nummer 5.2.7 — bleibt sie anwendbar.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen heißt das: Beide Prüfpfade sind zu dokumentieren. Der Genehmigungsbescheid sollte erkennen lassen, welche Anforderung aus welcher Rechtsquelle stammt. Siehe TA Luft Grenzwerte.

Ergänzend: Nach der 31. BImSchV richten sich bestimmte Angaben entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).

Was sich 2026 ändert

Das Bundeskabinett hat im Mai 2026 Änderungen der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen), 17. BImSchV (Abfallverbrennung) und 31. BImSchV beschlossen. Sie setzen BVT-Schlussfolgerungen und Vorgaben der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (EU) 2024/1785 um.

Parallel:

  • Das Umsetzungsgesetz zur IED-Novelle wurde am 9. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen.
  • Anhang 1 der 4. BImSchV wird grundlegend überarbeitet — die Zahl der Anlagentypen sinkt von rund 330 auf etwa 250. Für einzelne Lösemittelanlagen kann sich dadurch der Genehmigungsstatus ändern.
  • Eine neue 45. BImSchV konkretisiert die Betreiberpflicht zum Umweltmanagementsystem.
  • Für die 11. BImSchV ist eine befristete Aussetzung der Berichtspflicht vorgesehen.

Überblick unter TA Luft 2026.

Empfehlung: Die für Ihre Tätigkeit einschlägigen Anhänge nach Verkündung der Änderungsverordnung erneut prüfen. Änderungen an Anhang III wirken unmittelbar auf die Auslegung Ihrer Abluftreinigung.

Praxis-Checkliste

Jährlich

  • ☐ Lösemittelbilanz nach Anhang V erstellen und dokumentieren
  • ☐ Lösemittelverbrauch C gegen den Schwellenwert nach Anhang I prüfen
  • ☐ Gesamtemission E gegen Zielemission bzw. Gesamtemissionsgrenzwert prüfen
  • ☐ Diffuse Emissionen gegen den tätigkeitsspezifischen Grenzwert prüfen
  • ☐ Herstellerangaben zum Lösemittelgehalt aktualisieren

Bei Änderungen

  • ☐ Wesentliche Änderung vorab anzeigen
  • ☐ Erstmalige Schwellenwertüberschreitung innerhalb von sechs Monaten anzeigen
  • ☐ Bei Wechsel der Einsatzstoffe: Reduzierungsplan fortschreiben

Laufend

  • ☐ Brennkammertemperatur erfassen, aufzeichnen, Alarmierung prüfen
  • ☐ Messöffnungen und Messplätze zugänglich und normgerecht halten
  • ☐ Wiederkehrende Messungen fristgerecht beauftragen

Die Umsetzung gehört zu den Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist.

Häufige Fragen

Was regelt die 31. BImSchV?

Sie begrenzt die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Sie setzt die europäische VOC-Richtlinie um und wird auch als Lösemittelverordnung oder VOC-Verordnung bezeichnet.

Ab wann gilt die 31. BImSchV?

Sobald für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird. Die Schwellenwerte liegen je nach Tätigkeit zwischen 5 und 100 Tonnen pro Jahr.

Was ist eine Lösemittelbilanz?

Eine Aufstellung aller Ein- und Austragsmengen organischer Lösemittel einer Anlage über ein Kalenderjahr oder einen beliebigen Zwölfmonatszeitraum nach dem Verfahren des Anhangs V. Sie dient der Bestimmung des Lösemittelverbrauchs, der Ermittlung der Emissionen und dem Nachweis der Einhaltung.

Wie oft muss die Lösemittelbilanz erstellt werden?

Mindestens einmal jährlich. Für einzelne Anlagen — etwa nach Anhang I Nr. 9.1 — ist die Feststellung der Einhaltung mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.

Darf ich die Lösemittelverbräuche mehrerer Standorte addieren?

Nein. Einsatzorte sind separat zu bewerten, wenn sie sich nicht auf ein und demselben Betriebsgelände befinden.

Was ist ein Reduzierungsplan?

Eine Alternative zur Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs III: Der Betreiber erreicht eine definierte Zielemission durch Umstellung auf lösemittelärmere Einsatzstoffe statt durch Abluftreinigung. Der Plan ist nach Anhang IV B aufzustellen und der Behörde vorzulegen.

Muss ich meine Anlage anzeigen?

Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen vor Inbetriebnahme anzeigen, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Bei erstmaliger Überschreitung durch eine bestehende Anlage gilt eine Frist von sechs Monaten. Wesentliche Änderungen sind vorher anzuzeigen.

Gilt neben der 31. BImSchV auch die TA Luft?

Teilweise. Wo Anhang III eine Emissionsmassenkonzentration festlegt, ist diese maßgeblich. Für Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereichs — Stäube, anorganische Gase, CMR-Stoffe nach Nummer 5.2.7 TA Luft — bleibt die TA Luft anwendbar.

Lösemittelbilanz und Nachweispflichten: Auf den 4. Heidelberger/Speyerer Ablufttagen 2026 (17.–18. September 2026, Speyer) werden die Anforderungen der 31. BImSchV und die Praxis der Lösemittelbilanz behandelt.

Weiterführende Beiträge

Quellen

NEWFOOX Team

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