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TA Luft: Regelwerk, Grenzwerte und Fristen im Überblick

Stand: August 2026 · Fachlich geprüft

Die TA Luft ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und legt den Stand der Technik für rund 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest, davon knapp 10.000 im Anwendungsbereich der EU-Industrieemissionsrichtlinie. Es gilt die Fassung vom 18. August 2021, veröffentlicht am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt und in Kraft seit dem 1. Dezember 2021. Für Altanlagen endet die allgemeine Sanierungsfrist am 1. Dezember 2026.

Diese Seite ist als Nachschlagewerk aufgebaut: Rechtsnatur, Aufbau, alle allgemeinen Grenzwerte in Tabellenform, Anhang 7 zu Gerüchen, Fristen und die verlässliche Bezugsquelle für den Volltext.

Was ist die TA Luft?

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft wird auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassen und ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Der Unterschied zu einem Gesetz ist praktisch bedeutsam:

  • Sie bindet unmittelbar die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden.
  • Gegenüber Betreibern wirkt sie erst über den Genehmigungsbescheid oder eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG.
  • Gerichte akzeptieren ihre Werte als Beurteilungsmaßstab. Wer sie einhält, hat einen starken Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG.

In der Rechtshierarchie steht sie zwischen den Rechtsverordnungen zum BImSchG (derzeit über 40) und den technischen Regelwerken wie DIN- und VDI-Richtlinien: konkreter als das Gesetz, verbindlicher als eine Norm.

Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann sie herangezogen werden — etwa bei der baurechtlichen Zulassung oder bei Anordnungen nach § 24 BImSchG.

Aufbau: Schutz und Vorsorge

Aufbau: Schutz und Vorsorge
NummerInhaltAnteil am Textteil
1Anwendungsbereich
2Begriffsbestimmungen und Einheiten
3Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid, vorzeitiger Beginn
4Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionsteil)ca. 6 %
5Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Emissionsteil)ca. 73 %
6Nachträgliche Anordnungen (Altanlagensanierung)ca. 17 %
7–9Aufhebung, Übergangsregelung, Inkrafttreten
Anhänge 1–12u. a. Ausbreitungsrechnung (2), organische Stoffe Klasse I (3), Dioxine (4), S-Werte (6), Geruch (7), FFH (8), Stickstoffdeposition (9), Nutztierhaltung (10–12)

Die Zweiteilung ist der Schlüssel zum Verständnis: Nummer 4 arbeitet mit Immissionswerten am Beurteilungspunkt in der Nachbarschaft, Nummer 5 mit Emissionswerten am Kamin. Beide sind unabhängig voneinander einzuhalten. Eine Anlage kann alle Emissionsgrenzwerte einhalten und dennoch nicht genehmigungsfähig sein, wenn der Standort die Immissionswerte nicht hergibt.

Innerhalb der Nummer 5 gilt die Spezialitätenregelung: Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4) gehen den allgemeinen Anforderungen (Nr. 5.2) vor.

Welche Fassung gilt — und wo bekomme ich sie?

Welche Fassung gilt — und wo bekomme ich sie?
FassungAusfertigungStatus
TA Luft 19648. September 1964historisch
TA Luft 197428. August 1974historisch
TA Luft 198627. Februar 1986historisch
TA Luft 200224. Juli 2002abgelöst; noch relevant für Altanlagen-Vergleiche
TA Luft 202118. August 2021geltende Fassung, in Kraft seit 1.12.2021

Für laufende Verfahren: Genehmigungsverfahren, für die vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Antrag vorlag, sollten nach TA Luft 2002 zu Ende geführt werden.

TA Luft Download: die amtliche Quelle

Die amtliche, kostenfreie Volltextfassung steht auf den Seiten des Bundes: Volltext TA Luft 2021. Diese Fassung ist die zitierfähige Referenz — Fundstelle GMBl 2021 Nr. 48–54, S. 1050.

Ein PDF-Download wird häufig gesucht, ist aber nicht die beste Wahl: Die amtliche Online-Fassung ist verlinkbar bis auf die einzelne Nummer, während kursierende PDFs oft unvollständig sind oder den Stand 2002 wiedergeben.

Drei Prüfzeichen für jedes heruntergeladene Dokument: Steht im Kopf das Ausfertigungsdatum 18. August 2021? Ist die Fundstelle GMBl 2021 Nr. 48–54 angegeben? Enthält das Dokument Anhang 7 (Geruchsimmissionen) und Anhang 12 (Abluftreinigungseinrichtung Tierhaltung)? Fehlt eines davon, halten Sie die Fassung von 2002 oder einen Entwurfsstand in der Hand.

Was „neueste Fassung” hier bedeutet

Die TA Luft wird nicht laufend fortgeschrieben wie ein Gesetz. Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Fassung vom 18. August 2021 unverändert in Kraft; eine Neufassung 2026 gibt es nicht.

Was sich stattdessen ändert, ist das Umfeld: Die Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie wirkt über das BImSchG und die Bundes-Immissionsschutzverordnungen auf die Anwendung der TA Luft. Sektorale Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG, die BVT-Schlussfolgerungen umsetzen, gehen den Regelungen der TA Luft zudem ausdrücklich vor.

Wer nach der „neuesten Fassung” sucht, sucht deshalb meist eines von beidem: die geltende Fassung von 2021 — oder den aktuellen Änderungsstand im Umfeld, den der Beitrag TA Luft 2026 zusammenfasst.

Rechtliche Einordnung der Fassungen

Rechtliche Einordnung der Fassungen
FassungAusfertigungFundstelleStatus
TA Luft 19648. September 1964historisch
TA Luft 197428. August 1974historisch
TA Luft 198627. Februar 1986historisch
TA Luft 200224. Juli 2002GMBl S. 511abgelöst; noch als statischer Verweis in anderen Verordnungen relevant
TA Luft 202118. August 2021GMBl 2021 Nr. 48–54, S. 1050geltend, in Kraft seit 1.12.2021

Der letzte Punkt hat Praxisfolgen: Die 11. BImSchV verweist im Wortlaut auf die TA Luft vom 24. Juli 2002. Das ist ein statischer Verweis. Wer Stoffklassen für die Emissionserklärung anhand der Fassung 2021 bestimmt, kann bei neu klassierten Stoffen zu einem abweichenden Ergebnis kommen.

Die Anhänge 1 bis 12: was wo steht

Die Anhänge machen einen erheblichen Teil des Regelwerks aus und werden in der Praxis häufiger gebraucht als der Textteil. Diese Übersicht ist der schnellste Weg zur richtigen Fundstelle:

Die Anhänge 1 bis 12: was wo steht
AnhangInhaltWofür man ihn braucht
1Mindestabstand zu empfindlichen Pflanzen und ÖkosystemenAmmoniak-Prüfung nach Nr. 4.8
2AusbreitungsrechnungImmissionsprognose mit AUSTAL, Schornsteinmindesthöhe
3Organische Stoffe der Klasse I nach Nr. 5.2.5Stoffzuordnung bei der Emissionsbegrenzung
4Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane und PCBSummenwertbildung
5VDI-Richtlinien und Normen zur EmissionsmesstechnikAuswahl des Messverfahrens
6S-WerteSchornsteinhöhenberechnung
7Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionenlöste die GIRL ab
8Gebiete von gemeinschaftlicher BedeutungFFH-Vorprüfung nach § 34 BNatSchG
9StickstoffdepositionPrüfung außerhalb von Natura-2000-Gebieten
10Dokumentation und Massenbilanzierung bei MehrphasenfütterungNutztierhaltung
11Minderungstechniken im Stall zur AmmoniakreduzierungNutztierhaltung
12Abluftreinigungseinrichtung TierhaltungNutztierhaltung

Dazu 29 nummerierte Tabellen und eine Abbildung. Wer eine Zahl sucht, findet über die Tabellenübersicht am Anfang des Dokuments schneller hin als über das Inhaltsverzeichnis.

Wo die Grenzwerte stehen

Die Emissions- und Immissionswerte selbst sind nicht Gegenstand dieser Übersichtsseite. Sie stehen vollständig und nach Stoffgruppen sortiert in der Übersichtstabelle der TA Luft Grenzwerte — Gesamtstaub, staubförmige und gasförmige anorganische Stoffe, organische Stoffe, CMR-Stoffe, Bagatellmassenströme, Immissions- und Depositionswerte.

Zur groben Orientierung, welche Nummer welchen Bereich regelt:

Wo die Grenzwerte stehen
NummerRegelt
5.2.1Gesamtstaub
5.2.2Staubförmige anorganische Stoffe (Klassen I–III)
5.2.3Staub bei Umschlag, Lagerung, Bearbeitung
5.2.4Gasförmige anorganische Stoffe (Klassen I–IV)
5.2.5Organische Stoffe (Klassen I und II)
5.2.6Diffuse Emissionen bei flüssigen organischen Stoffen
5.2.7Krebserzeugende, keimzellmutagene, reproduktionstoxische Stoffe
5.2.8Geruchsstoffe
5.2.9Bioaerosole
5.2.11Energieeffizienz

Die wichtigste Systematikregel: Für viele Anlagenarten enthält Nummer 5.4 besondere, meist strengere Anforderungen. Diese gehen den allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.2 vor — die sogenannte Spezialitätenregelung. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, ob Ihre Anlagenart in Nummer 5.4 gelistet ist.

Ergänzend gilt: Soweit in Nummer 5.4 eine Massenkonzentration begrenzt ist, ist der entsprechende Massenstrom aus Nummer 5.2 in der Regel nicht anzuwenden. Und wo Nummer 5.4 Emissionsgrade, Minderungsgrade oder Umsatzgrade festlegt, finden die Massenkonzentrationen der Nummer 5.2 für diese Stoffe keine Anwendung.

Anhang 7: Geruchsimmissionen

Mit der Novelle 2021 wurde die frühere Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang 7 bundeseinheitlich in die TA Luft überführt. Damit ist die Geruchsbeurteilung erstmals verbindlicher Bestandteil des Genehmigungsrechts.

Die TA Luft definiert die Geruchsstunde in Nummer 2.1 als eine positiv bewertete Einzelmessung, bei der der erhobene Geruchsanteil 10 Prozent des Messzeitintervalls erreicht oder überschreitet (nach DIN EN 16841 Teil 1, Ausgabe März 2017). Bewertet wird also nicht die Konzentration, sondern die relative Häufigkeit von Geruchsstunden im Jahr.

Die Immissionswerte je Nutzungsgebiet nach Tabelle 22, die Ermittlungsmethoden und die Auslegungsfragen aus dem LAI-Kommentar sind im Beitrag Geruchsemissionen erkennen, bewerten und mindern dargestellt.

Ableitung von Abgasen (Nr. 5.5)

Die TA Luft 2021 hat das Nomogramm der Nummer 5.5.3 durch einen Algorithmus ersetzt. Die Mindestschornsteinhöhe wird mit dem vom Umweltbundesamt bereitgestellten Programm BesMin/BesMax auf Basis der Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 (AUSTAL 3.1) bestimmt.

Ausgewählte S-Werte nach Anhang 6:

Ableitung von Abgasen (Nr. 5.5)
StoffS-Wert (mg/m³)
Arsen als As0,00016
Benzo(a)pyren0,000026
Benzol0,005
Formaldehyd0,025
Nickel als Ni0,00052
Quarzfeinstaub (PM4)0,005
Thallium als Tl0,00026

Faustregel aus Vergleichsrechnungen: Nach dem neuen Verfahren werden niedrige Schornsteine tendenziell noch niedriger, hohe noch höher. Für bestehende Schornsteine besteht Bestandsschutz, wenn sie die zum Zeitpunkt der Errichtung oder der letzten wesentlichen Änderung geltenden Anforderungen erfüllen.

Fristen und Altanlagensanierung (Nr. 6)

Fristen und Altanlagensanierung (Nr. 6)
FallgruppeFrist
Nur organisatorische Änderungen oder geringer technischer Aufwand3 Jahre nach Inkrafttreten
Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen (Nr. 6.2.3)1. Dezember 2026
Kleine genehmigungsbedürftige Anlagen1. Januar 2029
Schriftliche Erklärung zur Betriebseinstellung bis Fristablaufausgenommen

Die Frist adressiert formal die Behörde. Bleibt eine Anlage hinter dem Stand der Technik zurück, kann die Behörde eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG treffen, die Vorlage aussagekräftiger Nachweise verlangen und im Extremfall einen vollständigen oder teilweisen Widerruf der Genehmigung prüfen.

Was parallel aus der novellierten Industrieemissionsrichtlinie folgt, steht unter TA Luft 2026: Was sich für Anlagenbetreiber ändert.

Was die Novelle 2021 verändert hat

  • Geruch neu in Nr. 4.3.2 und Anhang 7 (Integration der GIRL)
  • Bioaerosole erstmals aufgenommen (Nr. 5.2.9)
  • Energieeffizienz als eigenständige Vorsorgeanforderung (Nr. 5.2.11)
  • Stickstoffdeposition und FFH-Prüfung in den neuen Anhängen 8 und 9
  • Nutztierhaltung in den Anhängen 10–12
  • Bagatellmassenströme teils um bis zu 90 Prozent abgesenkt
  • Ausbreitungsrechnung auf AUSTAL 3.1 mit Grenzschichtmodell nach VDI 3783 Blatt 8 und Überhöhungsmodell PLURIS umgestellt; Berücksichtigung nasser Deposition
  • Schornsteinhöhe algorithmisch statt per Nomogramm
  • Stoffklassierung an die CLP-Verordnung angepasst
  • Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen der IED

Messung und Überwachung: was Nummer 5.3 verlangt

Ein Emissionswert ist nur so viel wert wie sein Nachweis. Nummer 5.3 der TA Luft regelt deshalb, wie die Einhaltung der Anforderungen aus Nummer 5.2 messtechnisch zu belegen ist. Die Vorgaben werden nicht unmittelbar wirksam, sondern über Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid festgesetzt — im Bescheid steht also, welcher Stoff wie oft und mit welchem Verfahren zu messen ist.

Die TA Luft unterscheidet dabei zwei grundsätzlich verschiedene Überwachungsformen, und die Zuordnung entscheidet über den Aufwand über die gesamte Betriebsdauer.

Einzelmessungen

Einzelmessungen sind zeitlich begrenzte Stichproben des Emissionsverhaltens. Sie werden nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung als Erstmessung durchgeführt und danach wiederkehrend. Damit aus einer punktuellen Beobachtung ein belastbarer Rückschluss auf den Dauerbetrieb möglich ist, müssen die Messungen bei den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen erfolgen — nicht im Schonbetrieb. Die Messung ist von einer nach Landesrecht bekannt gegebenen Stelle durchzuführen; betriebsinterne Messungen dienen der Eigenüberwachung, ersetzen den behördlichen Nachweis aber nicht.

Kontinuierliche Überwachung

Bei höheren Massenströmen reicht die Stichprobe nicht mehr aus. Nummer 5.3.3.2 legt fest, für welche Anlagen und Stoffe eine kontinuierlich registrierende Messeinrichtung zu fordern ist. Ergänzend gilt nach Nummer 5.3.4: Bei Stoffen nach Nummer 5.2.2, nach Nummer 5.2.5 Klasse I oder nach Nummer 5.2.7 soll die Massenkonzentration als Tagesmittelwert fortlaufend ermittelt werden, wenn der jeweils festgelegte Massenstrom um das Zehnfache überschritten wird und Nummer 5.3.3.2 keine eigene Festlegung trifft. Der Faktor zehn ist die Schwelle, an der aus einer periodischen Messpflicht eine Dauerüberwachung mit Auswerterechner und Registrierung wird.

Wann ein Emissionswert als eingehalten gilt

Der Nachweis folgt einer Doppelbedingung, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird. Nach Nummer 2.7 der TA Luft sind die Anforderungen bei kontinuierlicher Messung nur dann erfüllt, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration einhalten und zusätzlich sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache dieser Konzentration nicht überschreiten. Ein Tagesmittelwert im grünen Bereich schützt also nicht vor einer Überschreitung, wenn einzelne Halbstundenwerte ausreißen — etwa beim Anfahren oder bei Chargenwechseln.

Überwachungsformen nach Nummer 5.3 im Vergleich
MerkmalEinzelmessungKontinuierliche Überwachung
AuslöserRegelfall nach Nr. 5.3.2Festlegung nach Nr. 5.3.3.2; ergänzend Nr. 5.3.4 ab dem Zehnfachen des Massenstroms
CharakterStichprobe bei ungünstigsten BetriebsbedingungenDauererfassung mit Registrierung und automatischer Auswertung
BezugsgrößeMittelwert über die MessdauerTagesmittelwert, gebildet aus Halbstundenmittelwerten
EinhaltungMessergebnis unterschreitet den festgelegten WertAlle Tagesmittelwerte ≤ Wert und alle Halbstundenmittelwerte ≤ 2 × Wert (Nr. 2.7)
DurchführungBekannt gegebene MessstelleKalibrierte Messeinrichtung des Betreibers

Wichtig für die Einordnung: Enthält Nummer 5.4 für eine bestimmte Anlagenart abweichende Regelungen, gehen diese den allgemeinen Vorgaben der Nummern 5.2, 5.3 und 6.2 vor. Wer eine Anlage aus dem Katalog der Nummer 5.4 betreibt, prüft daher immer zuerst dort — und erst danach die allgemeinen Anforderungen.

Bagatellmassenströme: wann keine Immissionsprognose nötig ist

Nicht jede Anlage muss eine vollständige Immissionsbetrachtung durchlaufen. Nummer 4.6.1.1 in Verbindung mit Tabelle 7 legt Bagatellmassenströme fest: Bleiben die Emissionen darunter, ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Regelfall entbehrlich, weil ein relevanter Immissionsbeitrag nicht zu erwarten ist. Das erspart im Genehmigungsverfahren eine Ausbreitungsrechnung und damit Zeit und Gutachterkosten.

Bei der Ermittlung ist auf die tatsächlich und rechtlich mögliche Betriebszeit abzustellen, nicht pauschal auf die 168 Stunden einer Kalenderwoche. Diese Auslegung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz verhindert, dass kurzzeitige, aber hohe diffuse Emissionen — etwa aus Schütt- und Ladevorgängen — durch Mittelung rechnerisch verschwinden, obwohl sie den 24-Stunden-Immissionswert für Staub tatsächlich überschreiten können.

Zwei Sonderfälle sind zu beachten. Für Gerüche gelten nicht Tabelle 7, sondern die eigenen Bagatellregelungen nach Anhang 7 Nummer 2.2. Und für Ammoniak greift nach Anhang 9 zusätzlich ein eigener Bagatellmassenstrom von 0,1 kg NH₃/h bei der Prüfung, ob empfindliche Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition geschädigt werden — unabhängig von den Ableitbedingungen, weil Ammoniak häufig bodennah austritt.

Abweichungen von Nummer 5: der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt

Die Vorsorgeanforderungen der Nummer 5 sind kein starres Raster. Nummer 5.1.1 Absatz 9 Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich sind. Gleiches gilt für Abweichungen von den Bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen — die Klarstellung knüpft an § 48 Absatz 1b BImSchG und die europäische Industrieemissionsrichtlinie an.

Praktisch bedeutet das: Wer belegen kann, dass eine Anforderung im konkreten Fall technisch unverhältnismäßig oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine abweichende Festlegung beantragen. Die Darlegungslast liegt beim Betreiber, und die Begründung muss anlagenbezogen sein. Für Bestandsanlagen kommt hinzu: Bei nur geringfügiger Überschreitung der Vorsorgeanforderungen kann die Behörde von der Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnahmen absehen, sofern die Anlage den bisherigen Anforderungen entsprochen hat.

Für die Schutzanforderungen der Nummer 4 gilt dieser Spielraum nicht in gleicher Weise. Schutz- und Vorsorgeanforderungen sind im Genehmigungsverfahren getrennt zu prüfen, und wer von einer Neubewertung bei den Schutzanforderungen betroffen ist, sollte unverzüglich handeln — hier geht es um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, nicht um vorsorgliche Emissionsminderung.

TA Luft und die BImSchV: welche Regelung geht vor?

Die TA Luft steht nicht allein. Für viele Anlagen gelten parallel Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz — etwa die 13. BImSchV für Großfeuerungsanlagen, die 17. BImSchV für Abfallverbrennung oder die 31. BImSchV für Lösemittelanlagen. Die häufigste Frage aus der Praxis lautet deshalb: Wenn beide etwas zum selben Stoff sagen, welcher Wert gilt?

Die Antwort folgt keinem einfachen Rangprinzip, sondern einer Arbeitsteilung. Am Beispiel der 31. BImSchV lässt sie sich präzise zeigen. Wo Anhang III der 31. BImSchV für das gefasste Abgas eine Begrenzung der Massenkonzentration für flüchtige organische Verbindungen festlegt, ist dieser Wert für Anlagen nach Anhang I der Verordnung maßgeblich — die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.2.5 TA Luft für organische Stoffe treten insoweit zurück. Dasselbe gilt, wenn ein Gesamtemissionswert nach Anhang III oder ein Reduzierungsplan nach Anhang IV B angewendet wird.

Damit ist die TA Luft aber nicht erledigt. Nach § 4 Absatz 3 der 31. BImSchV ist auf genehmigungsbedürftige Anlagen stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG anzuwenden — und daraus können Anforderungen folgen, die über die Grenzwerte der Verordnung hinausgehen. Überall dort, wo die 31. BImSchV allgemein auf den Stand der Technik verweist, ist die TA Luft in ihrer jeweils geltenden Fassung die maßgebliche Konkretisierung.

Praktisch bedeutet das: Der Verordnungswert ist die Untergrenze, nicht die Obergrenze der Anforderungen. Wer den Grenzwert des Anhangs III einhält, aber durch Prozessoptimierung, emissionsärmere Einsatzstoffe oder besseres Good Housekeeping verhältnismäßig weiter mindern könnte, muss dies tun. Der Sinn der Regelung ist, das bloße Ausschöpfen eines Zielwerts zu verhindern, obwohl der Stand der Technik mehr hergibt.

Das 1-Prozent-Kriterium bei der Verhältnismäßigkeit

Für die Frage, wann Maßnahmen über den Stand der Technik hinaus noch zumutbar sind, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz eine belastbare Faustregel formuliert: Bei einer Zusatzbelastung von maximal 1 Prozent des Immissions-Jahreswertes können keine über den Stand der Technik hinausgehenden Maßnahmen mehr gefordert werden, weil der Aufwand zur erreichbaren Minderung des Massenstroms dann nicht mehr verhältnismäßig ist.

Zwei Details entscheiden über die richtige Anwendung. Die Zusatzbelastung bezieht sich immer auf die Anlage, wobei der Anlagenbegriff der 4. BImSchV gilt — nicht auf einen einzelnen Emittenten innerhalb des Betriebs. Und der Prüfschritt steht am Ende des Verfahrens: Zuerst wird die Gesamtbelastung aus allen Immissionskenngrößen ermittelt, erst danach ist die Irrelevanz der Zusatzbelastung zu bewerten. Wer die Reihenfolge umdreht, argumentiert an der Systematik der TA Luft vorbei.

Für die Antragsunterlagen folgt daraus eine eigenständige Pflicht: Nach § 4a Absatz 2 der 9. BImSchV ist eine Immissionsprognose unabhängig von den tatsächlichen Umwelteinwirkungen vorzulegen, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und ein Vergleich mit diesen Werten vorgesehen ist. Die Prognose entfällt also nicht schon deshalb, weil der Betreiber die Belastung für gering hält.

Häufige Fragen zur TA Luft

Ist die TA Luft ein Gesetz?

Nein. Sie ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz nach § 48 BImSchG und bindet unmittelbar die Behörden. Für Betreiber wird sie über den Genehmigungsbescheid oder eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG verbindlich.

Welche Fassung der TA Luft gilt aktuell?

Die Fassung vom 18. August 2021, veröffentlicht am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021.

Wo kann ich die TA Luft als PDF herunterladen?

Kostenfrei und amtlich auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Prüfzeichen für die richtige Fassung: Ausfertigungsdatum 18.08.2021 und das Vorhandensein von Anhang 7.

Für wie viele Anlagen gilt die TA Luft?

Sie legt den Stand der Technik für rund 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest, davon knapp 10.000 im Anwendungsbereich der EU-Industrieemissionsrichtlinie.

Wie ist die TA Luft aufgebaut?

In neun Nummern und zwölf Anhänge. Nummer 4 regelt den Schutz über Immissionswerte, Nummer 5 die Vorsorge über Emissionswerte, Nummer 6 die nachträglichen Anordnungen. Die Anhänge enthalten unter anderem die Ausbreitungsrechnung (2), die S-Werte (6) und die Geruchsbeurteilung (7).

Wo finde ich die Grenzwerte der TA Luft?

Die Emissionswerte stehen in Nummer 5.2 (allgemein) und Nummer 5.4 (anlagenspezifisch), die Immissionswerte in Nummer 4. Eine nach Stoffgruppen sortierte Übersicht aller Werte finden Sie in der Übersichtstabelle der TA Luft Grenzwerte.

Was ist der Unterschied zwischen Nummer 4 und Nummer 5 der TA Luft?

Nummer 4 regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen über Immissionswerte am Beurteilungspunkt. Nummer 5 regelt die Vorsorge über Emissionswerte am Kamin. Beide sind unabhängig voneinander einzuhalten.

Was passiert am 1. Dezember 2026?

Für Altanlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen und für die keine abweichenden Fristen gelten, endet die allgemeine Sanierungsfrist nach Nummer 6.2.3.

Gilt die TA Luft auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen?

Unmittelbar nein. Teile können jedoch bei der baurechtlichen Zulassung oder bei Anordnungen nach § 24 BImSchG als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

TA Luft in der Praxis: Auf den 4. Heidelberger/Speyerer Ablufttagen 2026 (17.–18. September 2026, Speyer) zeigen Fachleute, wie sich die Anforderungen der TA Luft im laufenden Anlagenbetrieb sicher und wirtschaftlich umsetzen lassen.

Weiterführende Beiträge

Quellen

NEWFOOX Team

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